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§ 28 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung



Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet.





 

Frühere Fassungen von § 28 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... der Großkreditobergrenze § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung Kapitel 4 ... aufgehoben. d) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. 13. § 28 wird aufgehoben. 14. § 29 wird § 12 und wie folgt geändert:  ... „abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und von § 28 " durch das Wort „widerruflich" und die Wörter „nach den §§ 2 ... Sicherheiten" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 " durch die Wörter „§ 13 Absatz 2" ersetzt. d) Absatz 3 Satz ... 2" ersetzt. 31. § 57 wird § 27. 32. § 58 wird § 28 und die Wörter „Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen ... „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § ... 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und" gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28 , 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11" ersetzt. 46. Anlage 2 ...