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§ 31 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze



(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu unterlegen.

(2) 1Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. 2Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkreditobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. 3Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 30 Nummer 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. 4Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkreditobergrenze mit den in der Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren. 5Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2; die Bundesanstalt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuss der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.

(3) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. 2Bei unerlaubten Überschreitungen kann sie höhere Unterlegungssätze festsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 31 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 GroMiKV Tabellen (vom 31.12.2011)
... 1 bis 6 (aufgehoben) Tabelle 7 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Anrechungsfaktor für Handelsbuchgeschäfte  ... 1 Nummer 2 bis 6 - 8 Prozent Tabelle 8 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Weitere Anrechnungsfaktoren  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... Bewertung; Bewertungsrichtlinien § 30 Handelsbuch-Gesamtposition § 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze § 32 ... nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet." 16. § 31 wird § 14 und wie folgt gefasst: „§ 14 Besicherung mit ... 35. Die §§ 61 bis 66 werden aufgehoben. 36. § 67 wird § 31 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils ... wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 31 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt. bb) In den Zeilen 1, 2 und 3 werden jeweils die ... wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 31 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt. bb) Im Tabellenkopf werden in der ...