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§ 32 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes



Wenn ein Handelsbuchinstitut bei der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat es den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 32 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze § 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes ... gültigen Grundsätze ermittelte Beleihungswert." 17. Die §§ 32 bis 43 werden aufgehoben. 18. § 44 wird § 15 und wie folgt gefasst:  ... das Wort „Großkreditobergrenze" ersetzt. 37. § 68 wird § 32 und wie folgt gefasst: „§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz ... ersetzt. 37. § 68 wird § 32 und wie folgt gefasst: „§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes  ...