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Änderung § 21 GroMiKV vom 31.12.2011

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§ 21 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 21 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter


(Text alte Fassung)

1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen oder nach § 23 Absatz 3 halbjährlichen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. 2 Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. 2 Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)