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Synopse aller Änderungen der GroMiKV am 31.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2011 durch Artikel 2 der 2. BKRUV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GroMiKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Bemessungsgrundlage
    § 3 (weggefallen)
    § 4 Bestimmung des Kreditnehmers
    § 5 Treuhandvermögen
    § 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden Geschäften
    § 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt
    § 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
Teil 2 Sondervorschriften für Großkredite
    Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute
       Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen
          § 9 Null-Anrechnungen
          § 10 20-Prozent-Anrechnungen
          § 11 50-Prozent-Anrechnungen
       Abschnitt 2 Kreditrisikominderungsbestimmungen
          § 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten
          § 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten
          § 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien
    Kapitel 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
       § 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
       § 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
       § 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes
    Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
       § 18 Organisatorische Maßnahmen
       § 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
       § 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes
       § 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
       § 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze
       § 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
       § 24 Abrufbereitschaft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 25 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes
(Text neue Fassung)

       § 25 (aufgehoben)
       § 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
       § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
       § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
    Kapitel 4 Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute
       § 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
       § 30 Handelsbuch-Gesamtposition
       § 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze
       § 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
       § 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten
       § 34 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
       § 35 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
       § 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
       § 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Teil 3 Sondervorschriften für Millionenkredite
    § 38 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
    § 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 Tabellen
    Anlage 2 (weggefallen)
    Anlage 3 Anzeigeformular HA
    Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE
    Anlage 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
    Anlage 6 Anzeigeformular EAZ
    Anlage 7 Anzeigeformular BAZ
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen


(1) 1 Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. 2 Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. 3 Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen.

(2) 1 Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. 2 Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.

(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) 1 Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2 Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen. 3 Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. 4 Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. 5 Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. 6 Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 2 § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.



(6) 1 Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 2 § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 10 20-Prozent-Anrechnungen


1 Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

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1. Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind und wenn Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft nach § 27 der Solvabilitätsverordnung ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent erhalten würden,

2. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben,

3. Kredite an kommunale Zweckverbände sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch kommunale Zweckverbände ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind.

2 Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162, 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.



1. Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind und wenn Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft nach § 27 der Solvabilitätsverordnung ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent erhalten würden, sowie

2. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben.

2 Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 unterliegen den §§ 162, 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten


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(1) 1 Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Kreditinstitut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht. 2 Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.

(2) 1 Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht, kann das Kreditinstitut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. 2 Ein Kreditinstitut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.



(1) 1 Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Institut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht. 2 Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.

(2) 1 Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht, kann das Institut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. 2 Ein Institut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien


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(1) 1 Kreditinstitute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum gesichert sind, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten Wertes des Wohneigentums verringern. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder er über das Wohneigentum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind. 3 Dies gilt entsprechend für Kredite aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. 4 Als Wert der Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

(2) 1 Kreditinstitute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Marktwertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verringern. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 3 Die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. 4 Dies gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung und für Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 5 Als Wert der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelte Beleihungswert.



(1) 1 Institute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum gesichert sind, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten Wertes des Wohneigentums verringern. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder er über das Wohneigentum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind. 3 Dies gilt entsprechend für Kredite aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. 4 Als Wert der Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

(2) 1 Institute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Marktwertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verringern. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 3 Die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. 4 Dies gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung und für Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 5 Als Wert der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelte Beleihungswert.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen oder nach § 23 Absatz 3 halbjährlichen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. 2 Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.



1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. 2 Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes


(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.

(2) 1 Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich. 2 § 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Kreditinstitut, das Bankgeschäfte ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes betreibt, kann abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 8 jeweils bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar und Juli die Großkredite des vorangegangenen Halbjahres anzeigen, wenn diese ausschließlich durch Kredite nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes entstanden sind. 2 Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut, das Satz 1 anwendet, hat dies unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 3 Das Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut kann sich von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige einreicht.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank einzureichen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

Anlage 1 Tabellen


Tabellen 1 bis 6 (aufgehoben)

Tabelle 7 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Anrechungsfaktor für Handelsbuchgeschäfte


Zeile | Kategorie | Restlaufzeit | Anrechnungsfaktor

1 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind | 0 bis 6 Monate | 0,25 Prozent

2 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind | über 6 bis 24 Monate | 1 Prozent

3 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind | über 24 Monate | 1,6 Prozent

4 | Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen
gängigen Aktienindex einbezogen sind | - | 2 Prozent

5 | Sonstige Aktien | - | 4 Prozent

6 | Sonstige Schuldtitel | - | 8 Prozent

vorherige Änderung

7 | Handelsbuchteilpositionen des § 30 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 5 | - | 8 Prozent



7 | Handelsbuchteilpositionen des § 30 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 6 | - | 8 Prozent


Tabelle 8 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Weitere Anrechnungsfaktoren


Zeile | Dauer der Überschreitung | Kreditnehmerbezogene Gesamtposition
(ohne Anwendung der §§ 9 bis 11 auf die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der Eigenmittel | Faktor

1 | bis zu 10 Tage | - | 2

2 | über 10 Tage | bis zu 40 | 2

3 | über 40 bis zu 60 | 3

4 | über 60 bis zu 80 | 4

5 | über 80 bis zu 100 | 5

6 | über 100 bis zu 250 | 6

7 | über 250 | 9