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Änderung § 75 GroMiKV vom 26.03.2009

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§ 75 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 75 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer


(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in den Benachrichtigungsdaten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der Anlage 5 aufzugliedern.

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in

1. Bilanzaktiva und

2. außerbilanzielle Geschäfte.

Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als 'darunter'-Position ausgewiesen. Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach

1. Betrag vor overlap-Berechnung,

2. Betrag aus der overlap-Berechnung (potentieller overlap) und

3. Betrag nach Abzug des overlaps (Nettobetrag).

Die Nettobeträge sind zur Summe 'Ausland' zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe 'EU' auszuweisen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).

(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.

(4) Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.

(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absätzen 1 bis 4 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)