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§ 39 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer



(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in den Benachrichtigungsdaten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der Anlage 5 aufzugliedern.

(2) 1Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. 2Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in

1.
Bilanzaktiva und

2.
außerbilanzielle Geschäfte.

3Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „darunter"-Position ausgewiesen. 4Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach

1.
Betrag vor overlap-Berechnung,

2.
Betrag aus der overlap-Berechnung (potentieller overlap) und

3.
Betrag nach Abzug des overlaps (Nettobetrag).

5Die Nettobeträge sind zur Summe „Ausland" zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe „EU" auszuweisen.

(2a) 1Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. 2Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).

(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.

(4) 1Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. 2Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.

(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absätzen 1 bis 4 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 39 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 8 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 8 PfandBFEG Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 75 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) wird ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 38 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes § 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer Teil 4 Übergangs- ... 27" ersetzt. 43. Die §§ 74 und 75 werden die §§ 38 und 39. 44. § 76 wird § 40 und wie folgt geändert: a) In der ...