Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 12 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Definition der Laufzeit für die Marktbewertungsmethode und die Laufzeitmethode


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Maßgebliche Laufzeit im Sinne von § 10 und Tabelle 2 der Anlage 1 ist

1. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,

2. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,

3. die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei anderen Termingeschäften mit effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, und

4. die Laufzeit des Vertrages bei anderen Derivaten.



 
 



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