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Synopse aller Änderungen der GroMiKV am 31.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2010 durch Artikel 2 der SolvVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GroMiKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Bemessungsgrundlage
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Umrechnung von Fremdwährungen
(Text neue Fassung)

    § 3 (weggefallen)
    § 4 Bestimmung des Kreditnehmers
    § 5 Treuhandvermögen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 6 Anteile an Investmentvermögen


    § 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden Geschäften
    § 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt
    § 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
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    Kapitel 2 Kreditäquivalenzbetrag
       Abschnitt 1 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags
          § 9 Methoden zur Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags
          § 10 Laufzeitmethode
          § 11 Marktbewertungsmethode
          § 12 Definition der Laufzeit für die Marktbewertungsmethode und die Laufzeitmethode
          § 13 Standardmethode
          § 14 Interne Modelle Methode
       Abschnitt 2 Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
          § 15 Voraussetzungen für die Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
          § 16 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
          § 17 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluss von Schuldumwandlungsverträgen
    Kapitel 3 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen
       Abschnitt 1 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Einzelgeschäften
          § 18 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für einzelne Derivate
          § 19 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren
          § 20 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte
       Abschnitt 2 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
          § 21 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Derivate, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind
          § 22 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei entweder Pensions- oder Darlehensgeschäften, die jeweils in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind
          § 23 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Barguthaben, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind
          § 24 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Verwendung von produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen


 
Teil 2 Sondervorschriften für Großkredite
    Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute
       Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen
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          § 25 Null-Anrechnungen
          § 26 20 Prozent-Anrechnungen
          § 27 50 Prozent-Anrechnungen
          § 28 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen



          § 9 Null-Anrechnungen
          § 10 20-Prozent-Anrechnungen
          § 11 50-Prozent-Anrechnungen
       Abschnitt 2 Kreditrisikominderungsbestimmungen
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          § 29 Ausnahmen auf Antrag von § 20 des Kreditwesengesetzes und von den §§ 2, 9 und 28
          § 30 Verwendung von Sicherungsinstrumenten
          § 31 Berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten
          § 32 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen
          § 33 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten
          § 34 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten
          § 35 Mindestanforderungen an Finanzsicherheiten
          § 36 Mindestanforderungen an Bareinlagen, Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere bei einem Drittinstitut
          § 37 Allgemeine Mindestanforderungen an Gewährleistungen
          § 38 Besondere Mindestanforderungen an Gewährleistungen
mit Ausnahme von Kreditderivaten
          § 39 Besondere Mindestanforderungen an Kreditderivate
          § 40 Mindestanforderungen an Handelsbuchsicherheiten
          § 41 Bewertung von Finanzsicherheiten
          § 42 Bewertung von Gewährleistungen
          § 43 Bewertung von Handelsbuchsicherheiten



          § 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten
          § 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten
          § 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien
    Kapitel 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
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       § 44 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
       § 45 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
       § 46 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 5 des Kreditwesengesetzes


       § 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
       § 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
       § 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes
    Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
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       § 47 Organisatorische Maßnahmen
       § 48 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
       § 49 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
       § 50 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
       § 51 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze
       § 52 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften
       § 53
Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
       § 54 Abrufbereitschaft
       § 55 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes
       § 56 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze
       § 57 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
       § 58 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung


       § 18 Organisatorische Maßnahmen
       § 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
       § 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes
       § 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
       § 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze
       § 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
       § 24 Abrufbereitschaft
       § 25 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes
       § 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
       § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
       § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
    Kapitel 4 Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute
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       § 59 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
       § 60 Handelsbuch-Gesamtposition
       § 61 Emittentenbezogene Nettokaufposition
       § 62 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
       § 63 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
       § 64 Pensions- oder Darlehensgeschäfte
       § 65 Kreditderivate
       § 66 Null-Anrechnung
       § 67
Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
       § 68 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
       § 69 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten
       § 70 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
       § 71 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
       § 72 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze
       § 73 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten


       § 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
       § 30 Handelsbuch-Gesamtposition
       § 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze
       § 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
       § 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten
       § 34 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
       § 35 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
       § 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
       § 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Teil 3 Sondervorschriften für Millionenkredite
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    § 74 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
    § 75 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer


    § 38 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
    § 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
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    § 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Anwendungsvorschrift


    § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 Tabellen
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    Anlage 2 Formeln und Erläuterungen


    Anlage 2 (weggefallen)
    Anlage 3 Anzeigeformular HA
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    Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GBR, MKNE


    Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE
    Anlage 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
    Anlage 6 Anzeigeformular EAZ
    Anlage 7 Anzeigeformular BAZ

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.

(2) Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen.

(3) Treuhandvermögen im Sinne dieser Verordnung sind Vermögensgegenstände, die ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält und die in der Bilanz des Instituts als Treuhandvermögen ausgewiesen werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Vermögensgegenstände und die Weiterleitung von Leistungen beschränkt.

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(4) Ein Effektenlombardkreditgeschäft im Sinne dieser Verordnung ist ein Kredit zum Kauf von Wertpapieren, der zumindest mit diesen Wertpapieren besichert wird und einer Nachschussverpflichtung unterliegt.

(5) Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne dieser Verordnung sind Geschäfte, bei denen sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere Waren zu liefern, und die Anzahl der Tage vom Geschäftsabschluss bis zum vertraglich festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt größer ist als das Minimum aus fünf Geschäftstagen und der für diese Art von Geschäften marktüblichen Anzahl von Geschäftstagen.

(6)
Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.



(4) Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.

§ 2 Bemessungsgrundlage


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Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 bis 14 bei

1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und abzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände,



(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 bei

1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen,

1a. Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsverordnung,

2. Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes,

3. sonstigen Derivaten und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,

4. Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,

5. Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere oder Waren,

6. Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug gestellten Wertpapier- oder Warensicherheit,

7. Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte Kredit und

8. den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert.

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(2) Für Derivate, für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsverordnung bestimmten Ausnahme entsprechend.

(3) Für Geschäfte, die mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes geschlossen werden, sowie für dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung.

(4) 1 Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwecke dieser Verordnung auch von Stellen angewandt werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen. 2 Sie darf mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, auch angewandt werden von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet. 3 Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen die Laufzeitmethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.

(5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von Aufrechnungsvereinbarungen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Begriffe der Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind.

(6) Für die Bemessungsgrundlage von Krediten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12 der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Position dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist.

(7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist entsprechend anzuwenden.

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§ 3 Umrechnung von Fremdwährungen




§ 3 (weggefallen)


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(1) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht als Bestandteil der Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.

(2) § 5 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) gilt entsprechend.



 
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§ 6 Anteile an Investmentvermögen




§ 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden Geschäften


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(1) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermögen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft (Investmentanteile) ist für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das Investmentvermögen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz). Das Institut kann sich statt des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, nach dem es das Investmentvermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet, wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von

1. einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft,

2. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), beaufsichtigt wird,

3. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend gesichert ist, oder



(1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallrisiken ergeben, bestimmt das Institut den oder die Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkonstrukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen, gerecht wird.

(2) 1 Bei Anteilen
eines Instituts an Investmentvermögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft kann für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das Investmentvermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zugerechnet werden, wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von

1. einer Kapitalanlagegesellschaft,

2. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) beaufsichtigt wird,

3. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend gesichert ist, oder

4. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zuständige Aufsichtsbehörde eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt hat.

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Das Wahlrecht nach Satz 2 setzt voraus, dass



2 Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass

1. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens für das Institut auf Abruf bereithält,

2. das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft über die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens informieren lässt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet



3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument

a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

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b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, und



b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,

beinhaltet
und

4. für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

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Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkreditmeldungen die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss zugrunde zu legen. Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei den Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2 kann für jedes Investmentvermögen unterschiedlich, muss jedoch für die Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich ausfallen. Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen.

(2)
Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen vom Alternativansatz ausschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. Es kann das Institut vom Alternativansatz insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.



3 Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkreditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditobergrenze überschreiten, darf es bei der Überwachung der Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen. 4 Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss. 5 Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung des Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die Großkreditobergrenze anzurechnen.

(3) 1
Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 ausschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. 2 Es kann das Institut von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.

§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt


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Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer,

1. die durch
einen Dritten in einer Weise gewährleistet werden, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist, oder

2. für die eine Sicherheit gestellt worden ist, die das Institut materiell so stellt,
als ob der Schuldner aus der Sicherheit die Rückführung des Kredits direkt schuldete,

für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes statt des Kreditnehmers den Gewährleistungsgeber oder Schuldner aus der Sicherheit als
Kreditnehmer bestimmen. In diesem Fall gilt § 42 Abs. 1 bis 7 entsprechend.



Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen


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(1) Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen.

(2) Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.



(1) 1 Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. 2 Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. 3 Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen.

(2) 1 Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. 2 Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.

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(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 53, 70 und 74 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen. Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.

(6) Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.



(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) 1 Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2 Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen. 3 Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. 4 Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. 5 Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. 6 Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.

(6) 1 Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 2 § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.

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§ 9 Methoden zur Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags




§§ 9 bis 24 (weggefallen)


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(1) Die Beträge, mit denen Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind grundsätzlich nach der Marktbewertungsmethode nach § 11 zu ermitteln. Die Institute können von der Berücksichtigung solcher Derivate absehen, die über einen zentralen Kontrahenten abgewickelt werden. Statt der Marktbewertungsmethode kann ein Institut die Standardmethode nach § 13 oder eine von der Bundesanstalt zugelassene Interne Modelle Methode nach § 14 benutzen. Unbeschadet von Absatz 2, § 13 Abs. 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 3 kann ein Institut nur eine der drei vorgenannten Methoden benutzen; dabei darf ein Institut in zeitlich gestaffelten Schritten in die Standardmethode und vorbehaltlich § 14 Abs. 2 in die Interne Modelle Methode wechseln, wenn es dies in einem Plan der Bundesanstalt darlegt. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Unter den näheren Voraussetzungen des § 10 kann auch die Laufzeitmethode angewandt werden.

(2) Forderungsbeträge, die aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist entstehen, können nach jeder der in den §§ 11, 13 und 14 genannten Methoden berechnet werden, unabhängig davon, welche Methoden für die Behandlung von Derivaten und Pensions- oder Darlehensgeschäften auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäften gewählt werden. Institute, die eine bestimmte Methode anwenden, dürfen bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist die Risikogewichte des Ansatzes dauerhaft verwenden, unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen.

(3) Die Beträge, mit denen Pensions- oder Darlehensgeschäfte auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäfte als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind, können nach der Internen Modell Methode nach § 14 ermittelt werden.



 
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§ 10 Laufzeitmethode





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Die Laufzeitmethode dürfen anwenden

1. Nichthandelsbuchinstitute für ihre ausschließlich zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte und im Fall von gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften für deren üblicherweise betriebenen Warentermingeschäfte,

2. die Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen, und

3. mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, die Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet.

Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in § 9 Abs. 1 genannten Geschäfte und Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Prozentsätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die laufzeitbezogenen Prozentsätze ergeben sich aus der Tabelle 1 der Anlage 1.



 
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§ 11 Marktbewertungsmethode





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Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, erhöht um den Zuschlag nach der Tabelle 2 der Anlage 1 als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung. Der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde. Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien der Tabelle 2 der Anlage 1, ist der höchste einschlägige Prozentsatz für die Berechnung des Zuschlags maßgebend.



 
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§ 12 Definition der Laufzeit für die Marktbewertungsmethode und die Laufzeitmethode





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Maßgebliche Laufzeit im Sinne von § 10 und Tabelle 2 der Anlage 1 ist

1. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,

2. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,

3. die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei anderen Termingeschäften mit effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, und

4. die Laufzeit des Vertrages bei anderen Derivaten.



 
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§ 13 Standardmethode





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(1) Der Kreditäquivalenzbetrag ist separat für jede Aufrechnungsposition zu bestimmen. Dabei bildet jedes Derivat, das nicht mit anderen Derivaten, einschließlich gestellter oder hereingenommener Finanzsicherheiten, in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition. Die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags erfolgt nach der Formel 1 der Anlage 2.

(2) Werden Derivate von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann für eine Ermäßigung der Kreditäquivalenzbeträge der darin einbezogenen Derivate berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 156 der Solvabilitätsverordnung anerkannt. In der Standardmethode berücksichtigte hereingenommene Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(4) Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, können im Rahmen der Standardmethode nur insoweit ermäßigt angerechnet werden, wie diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen und die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen. Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31 handeln, für die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sind, oder um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33, für die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt sind. Außerdem müssen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 und des § 18 Abs. 4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es müssen die Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 12 sowie des § 21 Abs. 3 Satz 2 bis 4 vorliegen, wenn und soweit Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, besichert werden. Im Fall einer Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs. 5 entsprechend und bei einer Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs. 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(5) Derivate sind in Risikopositionen aufzuspalten, und diese Risikopositionen sind den Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 3 der Anlage 1 zuzuordnen. Derivate sind wie folgt aufzuspalten:

1. Bei Derivaten, die auf den Austausch eines Finanzinstruments einschließlich Waren gegen Zahlung ausgerichtet sind, werden die Zahlungen als Zahlungsteil bezeichnet und als Zinsrisikoposition berücksichtigt. Lautet ein Zahlungsteil auf eine Fremdwährung, wird eine zusätzliche Risikoposition in dieser Fremdwährung erfasst. Jede Fremdwährung stellt eine eigene Risikokategorie dar.

2. Bei Derivaten, die auf den Austausch von Zahlungen ausgerichtet sind, werden die Zahlungen als Zahlungsteile bezeichnet und als Zinsrisikoposition berücksichtigt. Die Institute dürfen die Zinsrisikoposition aus Zahlungsteilen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nicht berücksichtigen. Die Institute dürfen darüber hinaus bei Derivaten, die aus zwei Zahlungsteilen in derselben Währung bestehen, die Zahlungsteile miteinander aufrechnen und den Aufrechnungsbetrag als eine Zinsrisikoposition berücksichtigen. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass keine Fremdwährungsrisikoposition bei einem Swap zu berücksichtigen ist, dessen Zahlungsteile auf dieselbe Fremdwährung lauten.

3. Bei Derivaten, die sich auf Aktien, Aktienindizes, Gold, andere Edelmetalle oder Waren als Basiswert beziehen, wird die Position in dem Basiswert separat vom Zahlungsteil als eine Risikoposition berücksichtigt.

4. Bei Derivaten, die sich auf Schuldverschreibungen oder vergleichbare Finanzinstrumente als Basiswert beziehen, wird sowohl die Schuldverschreibung als auch der Zahlungsteil als Zinsrisikoposition berücksichtigt. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Gestellte und hereingenommene Finanzsicherheiten sind ebenfalls als Risikopositionen den Risikokategorien zuzuordnen. Dabei werden hereingenommene Finanzsicherheiten wie eine Risikoposition berücksichtigt, die in einem sofort fälligen Anspruch auf Lieferung oder Zahlung gegen den Kontrahenten besteht. Gestellte Finanzsicherheiten werden wie eine sofort fällige Verbindlichkeit oder Lieferverpflichtung berücksichtigt. Für die Zwecke der Tabelle 4 der Anlage 1 ist als Laufzeit für Zinsrisikopositionen, die an den Stand eines gängigen Marktzinssatzes gebunden sind, die verbleibende Zeit bis zu ihrer nächsten Anpassung anzusetzen. Für die übrigen Zinsrisikopositionen ist für Schuldverschreibungen oder vergleichbare Finanzinstrumente die Restlaufzeit und für Zahlungsteile eines Derivats dessen verbleibende Lebensdauer anzusetzen.

(6) Für jede Risikoposition ist ein zu berücksichtigender Betrag wie folgt zu ermitteln:

1. Als Betrag einer Risikoposition aus dem Basiswert eines Derivats mit linearem Risikoprofil, der ein Finanzinstrument oder Waren mit Ausnahme von Schuldverschreibungen oder mit ihnen vergleichbaren Finanzinstrumenten sind, ist der Marktwert des Basiswertes zu berücksichtigen.

2. Als Betrag einer Risikoposition aus dem Basiswert eines Derivats mit linearem Risikoprofil, der eine Schuldverschreibung oder ein mit ihr vergleichbares Finanzinstrument ist, sowie für Zahlungsteile ist der Marktwert oder der Gegenwert der noch jeweils ausstehenden Zahlungen multipliziert mit der modifizierten Duration zu berücksichtigen.

3. Als Betrag einer Risikoposition eines Credit Default Swaps ist der Nennwert der zugrunde liegenden Schuldverschreibung, des mit ihr vergleichbaren Finanzinstruments oder der Verbindlichkeit als zugrunde liegendem Finanzinstrument multipliziert mit der Restlaufzeit des Credit Default Swaps zu berücksichtigen.

4. Als Betrag einer Risikoposition aus einem Derivat mit nicht linearem Risikoprofil mit Ausnahme von Schuldverschreibungen oder mit ihnen vergleichbaren Finanzinstrumenten ist das Deltaäquivalent des Marktwertes der zugrunde liegenden Finanzinstrumente und Waren zu berücksichtigen.

5. Als Betrag einer Risikoposition aus einem Derivat mit nicht linearem Risikoprofil ist bei Schuldverschreibungen, den mit ihr vergleichbaren Finanzinstrumenten oder Verbindlichkeiten als zugrunde liegendem Finanzinstrument das Deltaäquivalent der Summe der noch ausstehenden Zahlungen multipliziert mit der modifzierten Duration der Schuldverschreibung, des mit ihr vergleichbaren Finanzinstruments, der Verbindlichkeit oder des Zahlungsteils zu berücksichtigen.

6. Als Betrag von Finanzsicherheiten ist der entsprechend Nummer 1, 2 und 4 zu ermittelnde Wert zu berücksichtigen.

Wenn das Institut die deltaäquivalenten Beträge und die modifizierte Duration für einzelne Risikopositionen nicht bestimmen kann, so legt entweder die Bundesanstalt den zu berücksichtigenden Betrag und den nach Spalte 2 der Tabelle 3 der Anlage 1 anwendbaren Faktor für die betreffenden Risikopositionen fest oder die Institute benutzen für die Bestimmung des Kreditäquivalenzbetrags die Marktbewertungsmethode nach § 11, ohne eine an sich berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen.

(7) Jede Risikoposition bildet eine eigenständige Absicherungsgruppe, soweit sie nicht nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 mit anderen Risikopositionen zu einer Absicherungsgruppe zusammenzufassen ist. Die der Risikokategorie 2 der Tabelle 3 der Anlage 1 zugeordneten Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und Bezugszinssatz in eine der sechs Risikokategorien der Tabelle 4 der Anlage 1 zuzuordnen. Die in derselben Währung denominierten Zinsrisikopositionen jeweils einer der Kategorien der Tabelle 4 der Anlage 1 bilden eine eigene Absicherungsgruppe. Jeder Referenzschuldner eines Credit Default Swaps bildet eine eigene Absicherungsgruppe. Zinsrisikopositionen, die

1. aus als Sicherheiten gestellten Bareinlagen bei einem Kontrahenten, von dem keine Schuldverschreibungen mit niedrigem spezifischen Risiko im Sinne von § 221 Abs. 2 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 Satz 3 der Solvabilitätsverordnung im Umlauf sind und

2. in einer Schuldverschreibung, einem mit ihr vergleichbaren Finanzinstrument oder einer Verbindlichkeit, die nicht ein niedriges spezifisches Risiko im Sinne von § 221 Abs. 2 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 Satz 3 der Solvabilitätsverordnung haben,

bestehen, bilden je Schuldner eine Absicherungsgruppe. Zahlungsteile, die eine Schuldverschreibung, ein mit ihr vergleichbares Finanzinstrument oder eine Verbindlichkeit eines Referenzschuldners nachbilden, bilden je Referenzschuldner eine eigene Absicherungsgruppe. Ein Institut kann aus allen Zinsrisikopositionen eines bestimmten Schuldners und aus solchen mit demselben Schuldner als Referenzschuldner eine Absicherungsgruppe bilden. Andere Risikopositionen als Zinsrisikopositionen dürfen nur dann derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aus identischen Finanzinstrumenten oder Waren resultieren. Davon abweichend können

1. Risikopositionen in Aktien desselben Emittenten und

2. Risikopositionen in Stromlieferrechten oder -verpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden beziehen,

jeweils in einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden. Indizes dürfen nicht mit den darin enthaltenen Finanzinstrumenten oder Waren zu einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden, sondern sind jeweils einer eigenen Absicherungsgruppe zuzuordnen. Für die verschiedenen Absicherungsgruppen gelten die in der Tabelle 3 der Anlage 1 festgelegten Kreditäquivalenz-Multiplikatoren.

(8) Die Institute müssen über interne Verfahren verfügen, mit denen sie vor Berücksichtigung von Derivaten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese Derivate in eine nach § 15 berücksichtungsfähige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind. Die Institute müssen ferner über interne Verfahren verfügen, mit denen sie vor Berücksichtigung von Finanzsicherheiten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese Finanzsicherheiten den Anforderungen des § 35 Abs. 3 genügen.



 
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§ 14 Interne Modelle Methode





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(1) Der Kreditbetrag aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, Effektenlombardkreditgeschäften oder Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann vorbehaltlich Absatz 2 nur nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach der Internen Modelle Methode berechnet werden. Dabei kann ein Institut entweder nur Derivate oder Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und Effektenlombardkreditgeschäfte oder Derivate, Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und Effektenlombardkreditgeschäfte in die Interne Modelle Methode einbeziehen und dabei auch jeweils Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist berücksichtigen. Ein Institut darf die Interne Modelle Methode nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. Hat es die Zustimmung der Bundesanstalt erhalten, ist es verpflichtet, die Interne Modelle Methode nach Maßgabe dieser Zustimmung dauerhaft anzuwenden. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Institut die Mindestanforderungen nach § 224 der Solvabilitätsverordnung einhält. Hält ein Institut diese Voraussetzungen nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und nachzuweisen, dass die Anforderungen zeitnah wieder erfüllt werden können. Sonst kann die Bundesanstalt ihre Zustimmung widerrufen.

(2) Ein Institut darf die Kreditbeträge von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten in die Interne Modelle Methode einbeziehen, wenn es dies in einem Plan der Bundesanstalt darlegt und diese hierfür ihre Zustimmung erteilt. Die Zustimmung setzt voraus, dass bereits bei Erstanwendung der Internen Modelle Methode ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen werden und die übrigen Positionen vorbehaltlich der Zustimmung nach Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ebenfalls nach der Internen Modelle Methode erfasst werden sollen. Darüber hinaus kann die Zustimmung auch zur teilweisen Nutzung der Internen Modelle Methode erteilt werden, wenn die Derivate und Aufrechnungspositionen, die nicht in die Interne Modelle Methode einbezogen werden, bezogen auf ihren Kreditbetrag von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Der Kreditbetrag ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln. Für die Zwecke der Internen Modelle Methode bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition. Für jede Adressenausfallrisikoposition ist der jeweilige Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode zu ermitteln. Hierfür ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge von Änderungen von Marktpreisen schätzt.

(4) Über die als Teil von Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäften hereingenommenen und gestellten Finanzsicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und hereingenommenen Finanzsicherheiten berücksichtigen. Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 156 der Solvabilitätsverordnung anerkannt. Nach der Internen Modelle Methode berücksichtigte hereingenommene Finanzsicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(5) Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, können im Rahmen der Internen Modelle Methode nur insoweit ermäßigt angerechnet werden, wie diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen und die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen. Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31 handeln, für die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sind, oder um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33, für die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt sind. Außerdem müssen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 und des § 18 Abs. 4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es müssen die Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 12 sowie des § 21 Abs. 3 Satz 2 bis 4 vorliegen, wenn und soweit Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, besichert werden. Im Fall einer Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs. 5 entsprechend und bei einer Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs. 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(6) Der Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode ist der nach § 223 Abs. 6 der Solvabilitätsverordnung gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte nach § 223 Abs. 5 der Solvabilitätsverordnung multipliziert vorbehaltlich Absatz 7 mit dem Faktor 1,4. Ein Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Kreditbeträgen führen.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen. Der Faktor ist nach Maßgabe des § 223 Abs. 7 der Solvabilitätsverordnung von dem Institut zu schätzen.

(8) Für die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb dieser Einzelgeschäfte nach Maßgabe des Modells nur dann erfolgen, wenn für die Wertpapiere oder Waren, auf die sich die einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 normierten Anforderungen erfüllt sind und die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 3, des § 19 Abs. 2 Satz 3, des § 19 Abs. 3 Nr. 7 bis 10 und des § 19 Abs. 4 vorliegen. § 19 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(9) Für die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen Effektenlombardkreditgeschäften darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb dieser Einzelgeschäfte nach Maßgabe des Modells nur dann erfolgen, wenn für die Wertpapiere, auf die sich die einzelnen Effektenlombardgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 normierten Anforderungen erfüllt sind und die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und des § 20 Abs. 3 vorliegen. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Effektenlombardkreditgeschäfte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(10) Werden Derivate von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Maßgabe des Modells, das das Institut für die Ermittlung seiner Kreditäquivalenzbeträge benutzt, nur dann für eine Ermäßigung der Kreditäquivalenzbeträge der darin einbezogenen Derivate berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(11) Werden Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Maßgabe des Modells, das das Institut für die Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt, nur dann für eine Ermäßigung der Kreditbeträge der darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren berücksichtigt werden, wenn für die Wertpapiere oder Waren, auf die sich diese Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen dieser Geschäfte verwandten Sicherheiten die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 normierten Anforderungen erfüllt sind. Außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 bis 13, des § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und des § 22 Abs. 3 vorliegen. § 22 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(12) Soweit die in die Interne Modelle Methode einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen, sind neben den zukünftigen Marktwertänderungen auch die zukünftigen Nachschussverpflichtungen für gestellte und hereingenommene Finanzsicherheiten abzubilden. Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall beendet würden. Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus Pensions- oder Darlehensgeschäften mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen für alle übrigen Aufrechnungspositionen.



 
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§ 15 Voraussetzungen für die Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen





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(1) Ein Institut darf Derivate nach Maßgabe des § 16 ermäßigt anrechnen, wenn es

1. mit seinem Vertragspartner in Bezug auf diese Geschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,

2. sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

3. über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

4. seine Absicht, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Nummer 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 2 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

5. der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung nach Nummer 1 direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

6. sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird und

7. die Auswirkungen des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach § 16 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 2 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist die in Satz 1 Nr. 5 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss

1. im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden sein,

2. sicherstellen, dass alle einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, dass ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags der Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forderung), und

3. dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 2 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt.

Sie darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.

(3) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 abweicht.



 
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§ 16 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen





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(1) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. An die Stelle der nach § 11 Satz 1 und 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft zu erwartende Erhöhung des jeweiligen, potentiellen Eindeckungsaufwandes tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der Formel 2 der Anlage 2 zu ermitteln ist. Bei Derivaten mit Kreditinstituten oder anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine laufzeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, kann das Institut die Geschäfte

1. entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbereichs verrechnen und auf den jeweils daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeitbereichs anwenden oder

2. über alle Laufzeitbereiche verrechnen und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewichtungssatz auf die Großkreditobergrenzen anrechnen.

Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäfte), zur Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 15 erfüllt, dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 10 Satz 6 in Verbindung mit der Tabelle 1 der Anlage 1 ermäßigte Prozentsätze angewendet werden. Die ermäßigten Prozentsätze betragen,

1. wenn der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,35 Prozent und bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0,75 Prozent für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 Prozent, und

2. wenn der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Währungskursen oder des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 1,5 Prozent und bei einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 2,25 Prozent für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 Prozent.

Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben. Wenn ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sind die ermäßigten Prozentsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(3) Bei Anwendung der Standardmethode ist der Kreditäquivalenzbetrag separat für jede Aufrechnungsposition nach Maßgabe des § 13 in Verbindung mit den Berechnungsvorgaben der Formel 1 der Anlage 2 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 13 Abs. 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Bei Anwendung der Internen Modelle Methode ist der Kreditäquivalenzbetrag separat für jede Aufrechnungsposition nach Maßgabe des § 14 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 14 Abs. 10 zu berücksichtigen sind.



 
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§ 17 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluss von Schuldumwandlungsverträgen





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(1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach den §§ 9 bis 14 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluss des Vertrags von der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnungen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den Abschluss des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann. Die Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags kann dabei entweder nach der Marktbewertungsmethode, nach der Standardmethode, nach der Internen Modelle Methode oder nach der Laufzeitmethode erfolgen.

(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.

(3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeignetes Rechtsgutachten zu stützen. Es hat das Rechtsgutachten der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.



 
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§ 18 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für einzelne Derivate





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(1) Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sind, darf das Institut diese Sicherheiten unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuss der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen, wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann.

(2) Die Anwendung der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode ermittelt wird. Bei der Marktbewertungsmethode sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der dem Vertragspartner nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Instituts entstünde. § 11 Satz 3 gilt entsprechend. Der aufgrund der Marktbewertungsmethode nach § 11 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 oder 3 für jede gesicherte Verbindlichkeit ebenfalls zu bestimmende Zuschlag darf in die Verrechnung nach Absatz 1 nicht miteinbezogen werden. Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, nach Maßgabe des § 13 Abs. 4. Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, bestimmt sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, nach Maßgabe des § 14 Abs. 5.

(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1. die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zu Marktpreisen bewertet werden,

2. es sich bei den Geld- oder Wertpapiersicherheiten entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und die Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Sicherheiten wesentlich geändert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt, oder

3. es sich bei den Geld- oder Wertpapiersicherheiten zumindest um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfüllt, wenn und soweit das Institut mit diesen Sicherheiten einzelne Verbindlichkeiten aus Derivaten besichert, die ausschließlich dem Handelsbuch zugerechnet werden, und das Institut für Zwecke der Besicherung die umfassende Methode für Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwendet und die Sicherheiten nach Maßgabe des § 43 bewertet,

4. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung sicherstellt, dass im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten für jedes einzelne Geschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

5. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut für den Fall, dass der Vertragspartner mit einer ihm gegenüber dem Institut obliegenden Leistung aus einem einzelnen Derivat oder die dafür gestellten Sicherheiten in Verzug kommt, das Recht gibt, das jeweils betroffene, den gesicherten Verbindlichkeiten zugrunde liegende Geschäft durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten für das betroffene Geschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

6. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt, gestellte Sicherheiten vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten Sicherheiten den Wert der jeweils gesicherten Verbindlichkeiten übersteigt, und Sicherheitennachschüsse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den Wert der jeweils besicherten Forderungen unterschreitet und

7. das Institut die Auswirkungen der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der Besicherungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

(4) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut sich aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen, dass die Besicherungsvereinbarung rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der gestellten Sicherheiten gegen die gesicherten Verbindlichkeiten rechtswirksam erfolgen kann. Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.

(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.



 
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§ 19 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren





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(1) Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 3 vornehmen. Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 nur nach Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt. Eine ermäßigte Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Pensions- oder Darlehensnehmer verpflichtet ist, die ihm vom Institut gegen Zahlung eines Geldbetrags oder Bestellung einer Sicherheit auf Zeit überlassenen Wertpapiere oder Waren an das Institut zurückzuübertragen.

(2) Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verechnung gegenläufiger Positionen bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 3 vornehmen. Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 nur nach Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt. Eine ermäßigte Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Pensions- oder Darlehensgeber verpflichtet ist, die in Pension gegebenen oder als Darlehen gewährten Wertpapiere oder Waren vom Institut zurückzuerwerben oder -zunehmen und er die Pflicht hat, die ihm vom Institut für die zeitweise Überlassung von Wertpapieren oder Waren gestellten Sicherheiten an das Institut zurückzuübertragen.

(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 oder 2 darf nur erfolgen, wenn

1. es sich bei den Wertpapieren, auf die sich die einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und die Wertpapiere täglich zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,

2. es für die Waren, auf die sich die einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, liquide Märkte und allgemein anerkannte sowie öffentlich zugängliche Marktpreise gibt und das Institut für die Verwendung derartiger Waren die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit § 34 erfüllt und die Waren täglich zu Marktpreisen bewertet werden,

3. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten, soweit es sich dabei nicht um Warensicherheiten handelt, berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 sind und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und diese Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Sicherheiten wesentlich geändert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,

4. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Warensicherheiten die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllen,

5. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten zumindest berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 sind und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfüllt und bei Warensicherheiten zusätzlich die weiteren Anforderungen der Nummer 2 erfüllt sind und das Institut für Zwecke der Besicherung die umfassende Methode für Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwendet,

6. die im Rahmen der einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Sicherheiten, soweit es sich hierbei um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 handelt, nach Maßgabe des § 43 bewertet werden,

7. bei Insolvenz des Vertragspartners die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den Pensions- oder Darlehensgeschäften für jedes einzelne Geschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

8. das Institut für den Fall, dass der Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäft gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, das jeweils betroffene Geschäft durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem betroffenen Pensions- oder Darlehensgeschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

9. das Institut das Recht hat, Sicherheitennachschüsse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Forderung aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschäft unterschreitet, und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Verbindlichkeit aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschäft übersteigt und

10. das Institut die Auswirkungen der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 oder 2 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

(4) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut sich aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen, dass der Vertrag über das jeweilige Pensions- oder Darlehensgeschäft rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschäft rechtswirksam erfolgen kann. Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.

(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 und 2 ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Pensions- oder Darlehensgeschäfte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer günstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.



 
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§ 20 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte





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(1) Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen aus Effektenlombardkreditgeschäften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 vornehmen. Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur nach Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt.

(2) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1. es sich bei den Wertpapieren, auf die sich die einzelnen Effektenlombardkreditgeschäfte beziehen, um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und die Wertpapiere täglich zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,

2. bei Effektenlombardkreditgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 sind und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und die Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Sicherheiten wesentlich geändert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,

3. bei Effektenlombardkreditgeschäften, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten zumindest berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 sind und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfüllt und das Institut für Zwecke der Besicherung die umfassende Methode für Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwendet,

4. die im Rahmen der einzelnen Effektenlombardkreditgeschäfte verwandten Sicherheiten, soweit es sich hierbei um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 handelt, nach Maßgabe des § 43 bewertet werden,

5. bei Insolvenz des Vertragspartners die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den Effektenlombardkreditgeschäften für jedes einzelne Geschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

6. das Institut für den Fall, dass der Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Effektenlombardkreditgeschäft gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, das jeweils betroffene Effektenlombardkreditgeschäft durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem betroffenen Effektenlombardkreditgeschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

7. das Institut das Recht hat, Sicherheitennachschüsse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Forderung aus dem jeweiligen Effektenlombardkreditgeschäft unterschreitet, und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Verbindlichkeit aus dem jeweiligen Effektenlombardkreditgeschäft übersteigt und

8. das Institut die Auswirkungen der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der einzelnen Effektenlombardkreditgeschäfte als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

(3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat sich das Institut aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen, dass der Vertrag über das jeweilige Effektenlombardkreditgeschäft rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem jeweiligen Effektenlombardkreditgeschäft rechtswirksam erfolgen kann. Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.

(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Effektenlombardkreditgeschäfte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer günstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Effektenlombardkreditgeschäfte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.



 
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§ 21 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Derivate, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind





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(1) Ein Institut, das einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, Geld- oder Wertpapiersicherheiten gestellt hat, darf diese Sicherheiten, soweit sie Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuss der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen. Eine ermäßigte Anrechnung darf nur erfolgen, wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann.

(2) Die Anwendung des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode ermittelt wird. Bei der Marktbewertungsmethode sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der sich bei Anwendung der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 für sie ergibt. § 11 Satz 3 gilt entsprechend. Der für die gesicherten Verbindlichkeiten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls zu bestimmende, einheitliche Zuschlag darf in die nach Absatz 1 vorgesehene Verrechnung nicht miteinbezogen werden. Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, nach Maßgabe des § 13 Abs. 4. Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, bestimmt sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, nach Maßgabe des § 14 Abs. 5.

(3) Das Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn

1. die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zu Marktpreisen bewertet werden,

2. die Geld- oder Wertpapiersicherheiten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllen,

3. die zwischen dem Institut und seinem Vertragspartner geschlossene Besicherungsvereinbarung im Hinblick auf die zugrunde liegende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden ist,

4. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung sicherstellt, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

5. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat,

6. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt, die den gesicherten Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden, wenn der Vertragspartner mit einer ihm gegenüber dem Institut obliegenden Leistung aus einem einzelnen Derivat oder die dafür gestellten Sicherheiten in Verzug kommt,

7. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung die Anforderungen des § 18 Abs. 3 Nr. 6 erfüllt,

8. das Institut sich von der Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

9. das Institut seine Absicht, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Besicherungsvereinbarung nach Nummer 3 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

10. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Besicherungsvereinbarung nach Nummer 3 direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

11. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird und

12. das Institut die Auswirkungen des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der Besicherungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 8 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist die in Satz 1 Nr. 10 genannte Besicherungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.



 
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§ 22 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei entweder Pensions- oder Darlehensgeschäften, die jeweils in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind





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(1) Sind entweder Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich jeweils auf Wertpapiere oder Waren beziehen, in eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext

1. sicherstellt, dass die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Geschäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der Wertpapiere oder Waren zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

2. keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat und

3. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 1 zu beenden, wenn der Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Geschäft gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt,

kann das Institut den Kreditbetrag, der nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 215 der Solvabilitätsverordnung zu ermitteln ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluss ansetzen. Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, kann die in Satz 1 genannte Aufrechnungsvereinbarung nur nach Maßgabe des Modells, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt, für eine Ermäßigung der Kreditbeträge der darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren berücksichtigt werden, falls die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(2) Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn

1. es für Zwecke der Besicherung die umfassende Methode für Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwendet,

2. die Wertpapiere, auf die sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 genannten Anforderungen erfüllen,

3. für die Waren, auf die sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorliegen,

4. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Sicherheiten die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 erfüllen, soweit es sich bei diesen Sicherheiten nicht um Warensicherheiten handelt,

5. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Warensicherheiten die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 erfüllen,

6. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Sicherheiten zumindest die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 5 und 6 erfüllen,

7. sämtliche, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte täglich zu Marktpreisen bewertet werden und alle, im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Sicherheiten die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 oder, soweit es sich bei diesen Sicherheiten um Warensicherheiten handelt, die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 erfüllen, falls sowohl Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch des Instituts zugeordnet werden, als auch Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und nach Maßgabe dieser Aufrechnungsvereinbarung miteinander verrechnet werden sollen,

8. die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt, Sicherheitennachschüsse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den Wert der besicherten Forderungen aus den Pensions- oder Darlehensgeschäften unterschreitet, und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen der Pensions- oder Darlehensgeschäfte gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den Pensions- oder Darlehensgeschäften übersteigt,

9. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Pensions- oder Darlehensgeschäfte auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

10. das Institut seine Absicht, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 9 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

11. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

12. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird und

13. das Institut die Auswirkungen des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 9 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist die in Satz 1 Nr. 11 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 7 nicht vor und sind dennoch sowohl Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch des Instituts zugeordnet werden, als auch Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, darf eine buchübergreifende, anrechnungsmäßige Verrechnung zwischen den in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäften, die entweder dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, nicht erfolgen. Für aufsichtsrechtliche Zwecke darf jedoch das Institut das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 jeweils getrennt zum einen für die in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch des Instituts zugeordnet werden, und zum anderen für die in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, anwenden, wenn für diese Anlage- und Handelsbuchgeschäfte und für die jeweils nur auf die dem Handelsbuch des Instituts einerseits und die dem Anlagebuch des Instituts andererseits zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschäfte zu beziehende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung die Anforderungen an eine ermäßigte Anrechung nach Absatz 2 erfüllt sind. Die insoweit getrennt für die dem Handelsbuch des Instituts einerseits und die dem Anlagebuch des Instituts andererseits zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschäfte zu ermittelnden Salden sind sodann für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen zu addieren.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.



 
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§ 23 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Barguthaben, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind





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(1) Sind Barguthaben in eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext

1. sicherstellt, dass die einbezogenen Barguthaben im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich aufgelöst werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts aufgelöst werden können, dass die aus diesen Barguthaben resultierenden, gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden,

2. keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat und

3. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Barguthaben durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 1 aufzulösen, wenn der Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Barguthaben gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt,

kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Institut bei einer Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Barguthaben zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum nächsten Geschäftsschluss als Kreditbetrag bei dem Institut angesetzt werden.

(2) Ein Barguthaben im Sinne dieser Vorschrift umfasst jeden unbedingt rückzahlbaren Geldbetrag, den ein Institut von dem Vertragspartner der in Absatz 1 genannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hereinnimmt oder diesem Vertragspartner zur Verfügung stellt.

(3) Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn

1. es sich bei den Barguthaben um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt,

2. die Barguthaben zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Barguthaben wesentlich geändert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 Anwendung findet,

3. das Institut während der Laufzeit der hereingenommenen Barguthaben uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,

4. die Restlaufzeit der Barguthaben, die das Institut vom Vertragspartner hereingenommen hat und die aufgrund der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung mit Barguthaben, die das Institut dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat, zu verrechnen sind, zumindest so lang ist wie die Restlaufzeit derjenigen Barguthaben, mit denen sie aufgrund der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung verrechnet werden, soweit es sich bei den miteinander zu verrechnenden Barguthaben nicht um täglich fällige Barguthaben handelt,

5. die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für sämtliche, darin einbezogenen Barguthaben eine einheitliche Aufrechnungswährung festlegt, in der die jeweiligen Barguthaben miteinander zu verrechnen und in die sie für diese Zwecke unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Euro-Referenzkurses nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder, soweit für die betroffenen Währungen kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, unter Zugrundelegung des Mittelkurses aus den jeweils aktuell feststellbaren An- und Verkaufskursen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder, soweit § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung einschlägig ist, auf Basis der Vorgaben des § 5 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung umzurechnen sind,

6. das Institut das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den Barguthaben erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann,

7. das Institut die Barguthaben, die von der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Barguthaben in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

8. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Barguthaben auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

9. das Institut seine Absicht, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

10. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

11. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Barguthaben in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird und

12. das Institut die Auswirkungen des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

Sind die in Satz 1 Nr. 10 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.



 
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§ 24 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Verwendung von produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen





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(1) Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus

1. einzelnen Derivaten,

2. etwaigen, für diese Derivate hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,

3. einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren,

4. etwaigen, für diese Pensions- oder Darlehensgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,

5. einzelnen Effektenlombardkreditgeschäften,

6. etwaigen, für diese Effektenlombardkreditgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,

7. anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15,

8. etwaigen, im Hinblick auf derartige Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15 abgeschlossenen Besicherungsvereinbarungen,

9. anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 22 sowie

10. aus etwaigen, für die darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten

erfasst werden können und nach deren Maßgabe diese Ansprüche und Verpflichtungen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden. Die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung muss sich dabei entweder als eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften oder als eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften qualifizieren lassen. Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die zumindest sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus den in Nummer 1 oder 7 und den in Nummer 3 oder 9 genannten Geschäften erfasst. Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus den darin einbezogenen Effektenlombardkreditgeschäften nach Nummer 5 als auch zumindest sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus entweder den in Nummer 1 oder 7 oder den in Nummer 3 oder 9 genannten Geschäften erfasst. In Geld zu erfüllende Ansprüche und Verpflichtungen aus etwaigen Sicherheiten dürfen nur dann von der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, wenn die Einzelgeschäfte oder zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen, für die diese Sicherheiten hereingenommen oder gestellt werden, ebenfalls in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind. Soweit in Geld zu erfüllende Ansprüche und Verpflichtungen aus anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15 oder § 22 von der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, kann es sich bei diesen Ansprüchen und Verpflichtungen auch um einheitliche Ausgleichsforderungen aus diesen Aufrechnungsvereinbarungen handeln.

(2) Ein Institut darf eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für eine ermäßigte Anrechnung der darin einbezogenen Geschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen grundsätzlich nur dann nutzen wenn

1. es für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 anwendet und die Bundesanstalt dem Institut hierzu ihre Zustimmung erteilt hat,

2. die Kreditbeträge sämtlicher, in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach der Internen Modelle Methode nach § 14 ermittelt werden und

3. es sich bei dieser produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung um eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung handelt, deren Vertragstext

a) sicherstellt, dass die einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Einzelgeschäften und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

b) dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Buchstabe a zu beenden, wenn der Vertragspartner mit der ihm aus einem einzelnen Geschäft oder einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt und

c) keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat.

(3) Wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind, kann das Institut die einheitliche Ausgleichsforderung, die ihm bei einer Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäften und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen unter Anwendung der Internen Modelle Methode nach § 14 zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 bis zum nächsten Geschäftsschluss als Kreditbetrag ansetzen.

(4) Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 nur anwenden, wenn

1. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen, einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren sowie etwaige, für diese Geschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten, die ebenfalls in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 8 in Verbindung mit § 19 erfüllt sind,

2. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen, einzelnen Effektenlombardkreditgeschäfte sowie etwaige, für diese Geschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten, die ebenfalls in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 9 in Verbindung mit § 20 erfüllt sind,

3. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Sicherheiten für einzelne Derivate die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 erfüllt sind,

4. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate und die davon erfassten Einzelgeschäfte die Anforderungen nach § 14 Abs. 10 in Verbindung mit § 15 erfüllt sind,

5. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Besicherungsvereinbarungen, die im Hinblick auf die in Nummer 4 genannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate abgeschlossen wurden, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 21 erfüllt sind,

6. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen über Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und die davon erfassten Einzelgeschäfte sowie etwaige, für diese Einzelgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten, die ebenfalls in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 11 in Verbindung mit § 22 erfüllt sind,

7. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

8. das Rechtsgutachten die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung überprüft und die Auswirkungen der produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller darin einbezogenen, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen abschließend beurteilt,

9. das Institut über Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass alle Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen, die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen werden sollen, von diesem Rechtsgutachten erfasst werden,

10. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Einzelgeschäfte und der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird,

11. das Institut über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Einzelgeschäfte und der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

12. das Institut seine Absicht, von dem produktübergreifenden, ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 2 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 7 und 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

13. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 2 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 7 und 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

14. das Institut das Adressenausfallrisiko des Vertragspartners der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung unter Berücksichtigung des produktübergreifenden Anrechnungsverfahrens jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann,

15. das Institut die Auswirkungen des produktübergreifenden, ermäßigten Anrechnungsverfahrens sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht,

16. das Institut weiterhin für alle, in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen sämtliche Anforderungen für eine ermäßigte Anrechnung erfüllt und

17. das Institut sämtliche, für das produktübergreifende Anrechnungsverfahren und dessen Anerkennung maßgeblichen Unterlagen vorhält und nachvollziehbar dokumentiert hat.

Sind die in Nummer 13 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.



 
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§ 25 Null-Anrechnungen




§ 9 Null-Anrechnungen


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(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:

1. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite

a) 50 Prozent des Marktwertes nicht übersteigen und der Marktwert mindestens jährlich überprüft wird oder

b) die Grenzen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung nicht übersteigen,

wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind,

2. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, oder Kredite aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die Gewerbeimmobilien betreffen, soweit die Kredite die Grenzen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a der Solvabilitätsverordnung der betreffenden Immobilie nicht übersteigen, wenn die Kredite nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 3 und 6, Abs. 3 und 4 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent erhalten würden,

3.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder überschreiten,

4.
Kreditäquivalenzbeträge und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapieren oder Waren, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschäften an Handelsplätzen mit zentralen Kontrahenten ergeben, einschließlich Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten, die aus der Stellung von Sicherheiten für diese Geschäfte resultieren,

5.
andere von der für den zentralen Kontrahenten zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Forderungen des Instituts gegenüber dem zentralen Kontrahenten,

6. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Drittstaat aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis zu drei Monaten,

7. Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat,

8. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsverkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Drittstaat zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Ausführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung mehr als 14 Kalendertage liegen,

9. Derivate mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei denen der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Wechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen Gewährleistungen,

10.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk 'Eingang vorbehalten' versehen werden,

11. Beteiligungen an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, für die nicht bereits § 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes gilt, bis zu 40 Prozent der Eigenmittel des Instituts, das die Beteiligung erwirbt,

12. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben von Kreditinstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetragene Genossenschaften zu sein, und

13.
Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:



(1) 1 Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:

1. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder überschreiten,

2.
Kreditäquivalenzbeträge und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapieren oder Waren, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschäften an Handelsplätzen mit zentralen Kontrahenten ergeben, einschließlich Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten, die aus der Stellung von Sicherheiten für diese Geschäfte resultieren,

3.
andere von der für den zentralen Kontrahenten zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Forderungen des Instituts gegenüber dem zentralen Kontrahenten,

4.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk 'Eingang vorbehalten' versehen werden,

5.
Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt.

b) Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.

c) Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.

d) Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.

e) Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.

f) Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.

g) Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.

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h) Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer.

Wesentliche
Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 13 Buchstabe h sind:



h) Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer,

6. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, und

7. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Pfandbriefen refinanzierter grundpfandrechtlich besicherter Kredit vor Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

2 Wesentliche
Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h sind:

1. Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,

2. Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 25 Abs. 7 der Solvabilitätsverordnung als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

3. sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 33 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,

4. beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und

5. beaufsichtigte Pensionskassen.

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Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 Nr. 13 mit Ausnahme des Buchstaben h erfüllen, sind mit 10 Prozent auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Wird Satz 1 Nr. 13 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte übernehmen.

(2) Kredite eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes ist, brauchen nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn

a)
der Kreditnehmer das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe ist und

b) sowohl
das Institut als auch der Kreditnehmer in die Vollkonsolidierung einbezogen sind.

(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners zugerechnet werden, brauchen nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 10c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind.



3 Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 Nummer 5 mit Ausnahme des Buchstaben h erfüllen, sind mit 10 Prozent auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. 4 Wird Satz 1 Nummer 5 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte übernehmen.

(2) 1 Kredite eines Instituts sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn

1.
der Kreditnehmer das Mutterunternehmen des Instituts, ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens des Instituts oder ein eigenes Tochterunternehmen des Instituts ist,

2. sowohl das Institut als auch
der Kreditnehmer in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis gemäß § 13b des Kreditwesengesetzes einbezogen sind,

3. der Kreditnehmer den
gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut unterliegt,

4. keine rechtlichen
oder bedeutenden tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer an das Institut vorhanden oder absehbar sind und

5. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden.

2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn
das Institut und der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.

(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn

1. die Kredite
nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden und

2.
die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26 20 Prozent-Anrechnungen




§ 10 20-Prozent-Anrechnungen


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Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:



1 Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1. Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind und wenn Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft nach § 27 der Solvabilitätsverordnung ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent erhalten würden,

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2. Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu drei Jahren an

a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,

b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,

f) zentrale Kontrahenten oder

g) Wertpapier- oder Terminbörsen,

sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden und sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,

3. Kredite an
kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben,

4.
Kredite an kommunale Zweckverbände sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch kommunale Zweckverbände ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind.



2. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben,

3.
Kredite an kommunale Zweckverbände sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch kommunale Zweckverbände ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind.

2 Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162, 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.


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§ 27 50 Prozent-Anrechnungen




§ 11 50-Prozent-Anrechnungen


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Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1. Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über drei Jahren von

a) Kreditinstituten mit Sitz im Inland,

b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler,
die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c) Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

e) anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,

f) zentralen Kontrahenten oder

g) Wertpapier- oder Terminbörsen,

sofern für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird, sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und sie nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden,

2. die
Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind,

3.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben.



Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1. die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind,

2.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben.

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§ 28 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen




§ 28 (weggefallen)


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(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuss gesichert werden.

(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Schuldverschreibungen,

a) die unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und

b) für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird,

2. Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.

(3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden, dürfen nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden, und die Besicherung muss eine gleiche oder längere Restlaufzeit als der zu sichernde Kredit haben. Der Marktwertüberschuss im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu besichernden Kreditbetrag übersteigt. Er beläuft sich auf

1. 50 Prozent bei Schuldverschreibungen von

a) Kreditinstituten mit Sitz im Inland,

b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c) Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

e) anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,

f) Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes nicht vorliegen, oder

g) multilateralen Entwicklungsbanken, für die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes nicht vorliegen,

sofern die zu sichernden Kredite eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Jahren haben,

2. 100 Prozent bei anderen Schuldverschreibungen und

3. 150 Prozent bei Aktien.

(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.



 
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§ 29 Ausnahmen auf Antrag von § 20 des Kreditwesengesetzes und von den §§ 2, 9 und 28




§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten


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(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für Finanzsicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigen, abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und von § 28 gestatten, bei Krediten im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes anstelle des nach den §§ 2 und 9 ermittelten Kreditbetrags den nach Satz 2 ermittelten, an Finanzsicherheiten angepassten Kreditbetrag zu verwenden. Der an Finanzsicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer. Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus



(1) 1 Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigen, widerruflich gestatten, bei Krediten im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes anstelle des nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags den nach Satz 2 ermittelten, an finanzielle Sicherheiten angepassten Kreditbetrag zu verwenden. 2 Der an finanzielle Sicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer. 3 Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus

1. dem Produkt aus

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a) dem Kreditbetrag nach den §§ 2 und 9 und



a) dem Kreditbetrag nach § 2 und

b) der Summe aus 1 und dem Wertschwankungsfaktor für diesen Kredit nach § 188 der Solvabilitätsverordnung und

2. dem Produkt aus

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a) dem schwankungsbereinigten Wert für Finanzsicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung und

b) dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 der Solvabilitätsverordnung für die Finanzsicherheit in Bezug auf den Kredit.

Berücksichtigungsfähige
Handelsbuchsicherheiten nach § 157 der Solvabilitätsverordnung dürfen nur für Kredite berücksichtigt werden, die im Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts verbucht sind. Bei Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 einbezogen sind, bestimmt sich der für diese Geschäfte zu ermittelnde Kreditbetrag nach Maßgabe des § 215 der Solvabilitätsverordnung.

(2) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich Instituten, die



a) dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung und

b) dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 der Solvabilitätsverordnung für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf den Kredit.

4 Berücksichtigungsfähige
Handelsbuchsicherheiten nach § 157 der Solvabilitätsverordnung dürfen nur für Kredite berücksichtigt werden, die im Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts verbucht sind. 5 Bei Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 209 der Solvabilitätsverordnung einbezogen sind, bestimmt sich der für diese Geschäfte zu ermittelnde Kreditbetrag nach Maßgabe des § 215 der Solvabilitätsverordnung.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die

1. nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung mit Zulassung der Bundesanstalt einen auf Internen Ratings Basierenden Ansatz (IRBA) nutzen,

2. nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter Verlustquote bei Ausfall (LGD) sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und

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3. die Wirkungen, die Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten, auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlässig schätzen können,

abweichend von der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 2 und 9 gestatten, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. Ein Institut, das vorhandene Finanzsicherheiten nach Satz 1 bei der Bestimmung der Kreditbeträge berücksichtigt, muss dabei in einer Weise verfahren, die mit dem für die Ermittlung seiner Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht. Institute, die für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter LGD sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und die von Satz 1 keinen Gebrauch machen, können Kreditbeträge für die Zwecke der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes einheitlich nach Absatz 1 oder nach § 28 ermitteln.

(3) Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite



3. die Wirkungen, die finanzielle Sicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten, auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlässig schätzen können,

abweichend von der Ermittlung der Kreditbeträge nach § 2 widerruflich gestatten, die Besicherungswirkungen von finanziellen Sicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. 2 Ein Institut, das vorhandene finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 bei der Bestimmung der Kreditbeträge berücksichtigt, muss dabei in einer Weise verfahren, die mit dem für die Ermittlung seiner Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht. 3 Institute, die für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter LGD sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und die von Satz 1 keinen Gebrauch machen, können Kreditbeträge für die Zwecke der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes einheitlich nach Absatz 1 oder nach § 13 Absatz 2 ermitteln.

(3) 1 Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite

1. periodische Stresstests durchführt, welche

a) den Marktpreis von Sicherheiten berücksichtigen,

b) Risiken erfassen, die auf möglichen Veränderungen der Marktbedingungen beruhen, welche die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals oder der Eigenmittel des Instituts nachteilig beeinflussen können,

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c) Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen entstehen können, und



c) Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen entstehen können,

d) zur Erkennung und Überwachung dieser Risiken angemessen und geeignet sind und

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e) das Kreditkonzentrationsrisiko auch im Hinblick auf den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen sowie

2. Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt hat, die Vorschriften und Verfahren beinhalten, welche

a) Risiken erfassen, die sich aus abweichenden Laufzeiten zwischen einem Kredit und der Sicherheit für den Kredit ergeben,

b) den Fall erfassen, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis hat, als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, und

c) Konzentrationsrisiken erfassen, die sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken ergeben; dazu gehören insbesondere indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber.

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Ergibt ein Stresstest nach Satz 1 für eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, ist für die Berechnung des Kreditbetrags nach Absatz 1 oder 2 der Marktpreis der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.



2 Ergibt ein Stresstest nach Satz 1 für eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, ist für die Berechnung des Kreditbetrags nach Absatz 1 oder 2 der Marktpreis der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 30 Verwendung von Sicherungsinstrumenten




§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten


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(1) Erfüllt ein Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 34 und die Mindestanforderungen an die jeweiligen Sicherungsinstrumente nach den §§ 35 bis 40, darf es

1. berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31,

2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 32
und

3. berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33

nach
den §§ 41 bis 43 bewerten und im Rahmen der jeweiligen Vorschriften als anzeige- oder anrechnungserleichternd berücksichtigen.

(2) Ein Kredit gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument

1. bei teilweiser
oder vollständiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Kredit vertragsgemäß verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und

2.
nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird.



(1) 1 Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Kreditinstitut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht. 2 Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.

(2) 1 Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht, kann das Kreditinstitut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. 2 Ein Kreditinstitut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 31 Berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten




§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien


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Sicherheiten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 28 sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen nach § 32 Abs. 4 und 5 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten.



(1) 1 Kreditinstitute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum gesichert sind, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten Wertes des Wohneigentums verringern. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder er über das Wohneigentum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind. 3 Dies gilt entsprechend für Kredite aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. 4 Als Wert der Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

(2) 1 Kreditinstitute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollständig errichtete
und vermietete Gewerbeimmobilien gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Marktwertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verringern. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 3 Die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. 4 Dies gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung und für Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 5 Als Wert der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelte Beleihungswert.

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§ 32 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen




§§ 32 bis 43 (weggefallen)


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(1) Als Gewährleistung gelten Garantien, Bürgschaften, Kreditderivate und vergleichbare Gewährleistungen.

(2) Als Kreditderivate im Sinne des Absatzes 1 gelten Credit Default Swaps, Total Return Swaps und Instrumente, die sich aus diesen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, mit Ausnahme der Credit Linked Notes.

(3) Berücksichtigungsfähig sind Gewährleistungen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder 4 abgegeben werden.

(4) Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn die Mindestanforderungen nach § 36 erfüllt sind.

(5) Die dem sicherungsnehmenden Institut zugeflossenen Erlöse aus seiner Emission einer Credit Linked Note nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes sind berücksichtigungsfähig, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder 4 abgegeben wurde. Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 der Solvabilitätsverordnung entsprechend.

(6) Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine Anerkennung der Besicherungswirkung erreicht wird. Ist das Kreditrisiko aus dem Handelsbuch an einen Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder 4 übertragen, kann die Besicherung für die Kredite des Anlagebuchs als Gewährleistung berücksichtigt werden.



 
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§ 33 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten





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Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten sind

1. berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31,

2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 32 und

3. Sicherheiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes sowie des § 66, die mindestens eine Handelsbuchposition des Instituts besichern und nicht bereits zu den berücksichtigungsfähigen Finanzsicherheiten zählen.



 
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§ 34 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten





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(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.

(2) Ein Institut muss auch für Kredite, für die es Kreditrisikominderungstechniken anzeige- oder anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung des besicherten Kredits durchführen und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Fall von Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen betreffen.

(3) Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit festzustellen und diese durch anlassbezogene Überprüfungen fortwährend sicherzustellen.



 
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§ 35 Mindestanforderungen an Finanzsicherheiten





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(1) Um eine berücksichtigungsfähige Finanzsicherheit berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach Absatz 4 bis 10 erfüllen.

(2) Die Bonität des Kreditnehmers des besicherten Kredits darf mit dem Wert der diesen Kredit besichernden Finanzsicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein. Wertpapiere, die vom Kreditnehmer oder einer Person, die mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als Finanzsicherheit berücksichtigt werden, es sei denn, die Wertpapiere sind von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes und dienen als Sicherheit im Rahmen eines Pensions- oder Darlehensgeschäftes.

(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit nach der Rechtsordnung erfüllen.

(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der Finanzsicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.

(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von Finanzsicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich

1. des Risikos gescheiterter oder verminderter Besicherung,

2. Bewertungsrisiken,

3. Risiken aus der Beendigung von Besicherungen,

4. Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.

(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen.

(7) Ein Institut muss hereingenommene Finanzsicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der Finanzsicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.

(8) Wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die Finanzsicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.

(9) Ein Institut muss das Recht haben, bei Ausfall oder Insolvenz des Kreditnehmers und, wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, des Sicherheitenverwahrers oder bei einem anderen vertraglich vereinbarten Kreditereignis die Finanzsicherheit zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten.

(10) Die Restlaufzeit der Besicherung muss mindestens so lang sein wie die Restlaufzeit des besicherten Kredits.



 
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§ 36 Mindestanforderungen an Bareinlagen, Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere bei einem Drittinstitut





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Eine Bareinlage, ein Einlagenzertifikat oder ein ähnliches Papier bei einem Drittinstitut erfüllt die Mindestanforderungen, wenn

1. die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut offen an das sicherungsnehmende Institut verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,

2. die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,

3. das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und

4. das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere vornehmen darf.



 
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§ 37 Allgemeine Mindestanforderungen an Gewährleistungen





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(1) Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potentieller Konzentrationen von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet. Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils verbunden ist.

(2) Eine Gewährleistung

1. muss für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich des § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründen,

2. muss eine eindeutig bestimmte und unveränderbare Reichweite haben,

3. darf keine Vertragsbedingung enthalten, die

a) dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,

b) die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität des gewährleisteten Kredits erhöht,

c) dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen oder

d) den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,

4. muss die besonderen Mindestanforderungen an

a) Gewährleistungen mit Ausnahme von Kreditderivaten nach § 38 oder

b) Kreditderivate nach § 39

erfüllen.



 
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§ 38 Besondere Mindestanforderungen an Gewährleistungen mit Ausnahme von Kreditderivaten





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(1) Eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, erfüllt die besonderen Mindestanforderungen, wenn

1. das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Gewährleistungsfalls berechtigt ist, zeitnah vom Gewährleistungsgeber die Zahlung aller offenen Forderungen aus dem besicherten Kredit zu verlangen, ohne zuvor gegen den Kreditnehmer einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen, und

2. sie eine ausdrücklich dokumentierte Verpflichtung des Gewährleistungsgebers begründet.

(2) Für eine Gewährleistung, die einen durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum besicherten Kredit gewährleistet, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Gewährleistungsfalls verlangt werden kann.

(3) Ein Kredit, der durch eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, besichert ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn

1. die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche aus dem gewährleisteten Kredit abdeckt,

2. die Gewährleistung und die Rückgewährleistung sämtliche Anforderungen des Absatzes 1 und 4 sowie des § 37 erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber begründen muss,

3. die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Besicherung nicht belastbar ist, und

4. Erfahrungen keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass die Besicherung durch die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut nicht mindestens gleichwertig zu einem unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber ist.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Gewährleistungsgeber der Rückgewährleistung nicht zu den Gewährleistungsgebern nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 zählt, die Rückgewährleistung aber ihrerseits durch einen Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 gewährleistet wird.

(4) Die Anforderung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt für eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, als erfüllt, die von einem Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde, wenn entweder

1. das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls vom Gewährleistungsgeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts aus dem gewährleisteten Kredit abdeckt, einschließlich des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Kreditnehmer des gewährleisteten Kredits geschuldeter Zahlungen, oder

2. das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Gewährleistung aus anderen Gründen sämtliche aus dem gewährleisteten Kredit geschuldete Zahlungen effektiv absichert, einschließlich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen.



 
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§ 39 Besondere Mindestanforderungen an Kreditderivate





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(1) Ein Kreditderivat erfüllt die besonderen Mindestanforderungen, wenn

1. für das Kreditderivat mindestens eines der folgenden Kreditereignisse dann eingetreten sein wird, wenn

a) nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,

b) über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde,

c) der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,

d) der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,

e) vorbehaltlich § 42 Abs. 10 der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöst, und

f) zu Buchstabe a bis e vergleichbare Ereignisse eingetreten sind, und

2. eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.

(2) Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich vorsehen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden. Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die gewährleistete Position einholen.

(3) Ist der Gewährleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Übertragung der gewährleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfür etwaig notwendige Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegründet verweigert werden.

(4) Ein Kreditderivat darf nur für eine Position zur Absicherung herangezogen werden, die

1. entweder die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats ist oder für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses heranzuziehen ist oder

2. in Bezug auf die unter Nummer 1 genannte Verbindlichkeit

a) dieser im Rang nicht nachgeht,

b) von derselben Person geschuldet wird und

c) mit dieser durch rechtswirksame wechselseitige Verzugsklauseln oder wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln verbunden ist.

Für ein Kreditderivat ist die Referenzverbindlichkeit die Verbindlichkeit, die für die Bestimmung der Höhe des Barausgleichs herangezogen wird oder die in dem Kreditderivat als lieferbare Verbindlichkeit bezeichnete Verpflichtung.

(5) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell erfasst werden.

(6) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, müssen die Anforderungen der Absätze 3 und 5 für jede der im Korb enthaltenen Positionen erfüllt werden.



 
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§ 40 Mindestanforderungen an Handelsbuchsicherheiten





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Für berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten und Gewährleistungen gelten die Mindestanforderungen der §§ 34 bis 39. Für Handelsbuchsicherheiten nach § 33 Nr. 3 gelten keine besonderen Mindestanforderungen.



 
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§ 41 Bewertung von Finanzsicherheiten





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(1) Finanzsicherheiten werden mit ihrem nach § 35 Abs. 7 bestimmten Marktwert bewertet.

(2) Für außerbörslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Kreditwesengesetzes nur, soweit

1. die Derivate einer täglichen Marktbewertung unterliegen und

2. die Verpflichtung aus dem Derivat in der Währung der Sicherheit zu erfüllen ist.

(3) Für außerbörslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes unter der Voraussetzung, dass

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und

2. der Kredit mit mindestens 10 Prozent des Kreditäquivalenzbetrags bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 oder § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und bei der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen berücksichtigt wird.

(4) Lauten Kredite und Finanzsicherheiten nicht auf die gleiche Währung, sind Kredite, soweit sie durch Finanzsicherheiten nach

1. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes gedeckt sind, mindestens in Höhe von 20 Prozent ihres Kreditbetrags oder Kreditäquivalenzbetrags bei den Großkreditanzeigen zu berücksichtigen, und

2. § 28 Abs. 1 gesichert werden, mindestens in Höhe von 20 Prozent ihres Kreditbetrags oder Kreditäquivalenzbetrags auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

(5) Außer bei der Anwendung des Absatzes 3 ist ein Abschlag von 20 Prozent auf den Marktwert der Finanzsicherheiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes vorzunehmen.



 
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§ 42 Bewertung von Gewährleistungen





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(1) Bei Gewährleistungen gilt grundsätzlich als Wert der Besicherung (G) der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Gewährleistungsgeber für den Fall des Eintritts des Kreditereignisses verpflichtet hat.

(2) Besteht eine Inkongruenz zwischen der Währung des Kredits und der Währung der Gewährleistung, so wird der Wert der Gewährleistung durch den Schwankungsfaktor HFX nach der Formel G* = G x (1 - HFX) herabgesetzt. Dabei ist G der Nominalbetrag der Besicherung nach Absatz 1, G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert G und HFX der Schwankungsfaktor für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Gewährleistung und dem Kredit. Bei Währungsinkongruenzen gilt der Schwankungsfaktor HFX nach der Tabelle 5 der Anlage 1. Liegt keine Währungsinkongruenz vor, gilt G* = G.

(3) Wird ein Kredit vollständig durch eine Gewährleistung besichert, dann wird G* um etwaige Laufzeitinkongruenzen nach Absatz 5 angepasst. GA ist der Wert G*, der an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst ist.

(4) Wird der Kredit nur zum Teil durch eine Gewährleistung besichert, dann ergibt sich der unbesicherte Kreditbetrag nach der Formel E - GA. E ist der Kreditbetrag.

(5) Eine Laufzeitinkongruenz liegt vor, wenn die Restlaufzeit der Gewährleistung kürzer ist als die Restlaufzeit des Kredits. Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, so wird die Gewährleistung nur anerkannt, wenn deren Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und deren vertragliche Restlaufzeit mindestens drei Monate beträgt oder wenn die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Kredits nicht länger ist als die vertragliche Restlaufzeit der Gewährleistung. Die Laufzeit der Gewährleistung und die Laufzeit des Kredits müssen nach der Formel GA = G* x (t - t*) / (T-t*) im angepassten Wert der Gewährleistung berücksichtigt werden. Der Wert t ist gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Absatz 7 und 8 bestimmten Fälligkeitstermin der Gewährleistung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist. Der Wert T ist gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Absatz 6 bestimmten Fälligkeitstermin des Kredits oder gleich fünf Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist. Der Wert t* ist gleich 0,25.

(6) Die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jeden Kredit der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.

(7) Die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jede Gewährleistung der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung der Besicherung. Hat der Gewährleistungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, die Gewährleistung vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Restlaufzeit der Gewährleistung angenommen. Andere Kündigungsmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung der Restlaufzeit einer Gewährleistung.

(8) Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, enden, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.

(9) Werden abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Forderungen nicht von der Gewährleistung erfasst, so ist der Wert der Gewährleistung entsprechend herabzusetzen.

(10) Der Betrag eines als Gewährleistung berücksichtigungsfähigen Kreditderivats, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöst, ist,

1. wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlenden Betrag ist, 60 Prozent des nach Absatz 1 ermittelten Betrags,

2. sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll.



 
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§ 43 Bewertung von Handelsbuchsicherheiten





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(1) Für die Bewertung von Gewährleistungen, die Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs nach § 60 Nr. 2 bis 7 besichern, gilt § 42.

(2) Ein Institut muss bei einer Besicherung seiner Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs nach § 60 Nr. 2 bis 7 mit Finanzsicherheiten die umfassende Methode für berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwenden. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und § 41 gelten nicht. Für Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes und Waren, die nicht zu den berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumenten zählen, gelten Satz 1 und bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen die folgenden Bedingungen:

1. Verwendet ein Institut aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren, werden die Wertpapiere und Waren mit dem Wertschwankungsfaktor für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden, behandelt.

2. Verwendet ein Institut selbst geschätzte Schwankungsfaktoren, müssen die Volatilitätsanpassungen für alle Bestandteile einzeln ermittelt werden.

3. Verwendet ein Institut den auf internen Methoden basierenden Ansatz zur Ermittlung des Forderungswerts für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie aus dem Mengengeschäft, kann es diesen Ansatz auch im Handelsbuch zugrunde legen.



 
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§ 44 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte




§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte


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(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs. 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus

1. den
Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und

2. den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.

(2) Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente in Ansatz gebracht. Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2. Die §§ 9 bis 24 sind nicht anzuwenden.



(1) 1 Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. 2 Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. 3 Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen. 4 Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

(2) 1 Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1. 2 Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. 3 Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.

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§ 45 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs




§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs


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Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften, soweit diese Positionen dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 44 Abs. 2 ist anzuwenden.



Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.

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§ 46 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 5 des Kreditwesengesetzes




§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes


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Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.



Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.

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§ 47 Organisatorische Maßnahmen




§ 18 Organisatorische Maßnahmen


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Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes festgestellt wird. Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.



1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes festgestellt wird. 2 Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.

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§ 48 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs




§ 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs


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Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluss mit dem Vordruck nach Anlage 3 der Deutschen Bundesbank im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.



1 Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluss mit dem Vordruck nach Anlage 3 der Deutschen Bundesbank im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung zu stellen. 2 Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. 3 Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine Positionen und keine Bewegungen aufwies, brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen keine erneute Fehlanzeige abzugeben.

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§ 49 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes




§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes


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Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.



Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 50 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter




§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter


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Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen oder nach § 53 Abs. 3 halbjährlichen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.



1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen oder nach § 23 Absatz 3 halbjährlichen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. 2 Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.

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§ 51 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze




§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze


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Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).



Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).

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§ 52 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften




§ 52 (weggefallen)


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Die Bundesanstalt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 53 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes




§ 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes


(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.

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(2) Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich, solange der Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet. § 6 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.

(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Kreditinstitut, das Bankgeschäfte ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes betreibt, kann abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 8 jeweils bis zum 15. der Monate Januar und Juli die Großkredite des vorangegangenen Halbjahres anzeigen, wenn diese ausschließlich durch Kredite nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes entstanden sind. Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut, das Satz 1 anwendet, hat dies unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Das Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut kann sich von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige einreicht.



(2) 1 Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich. 2 § 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) 1 Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Kreditinstitut, das Bankgeschäfte ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes betreibt, kann abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 8 jeweils bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar und Juli die Großkredite des vorangegangenen Halbjahres anzeigen, wenn diese ausschließlich durch Kredite nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes entstanden sind. 2 Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut, das Satz 1 anwendet, hat dies unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 3 Das Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut kann sich von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige einreicht.

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§ 54 Abrufbereitschaft




§ 24 Abrufbereitschaft


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(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen. Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einreicht, aufsichtlich festlegt. Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher Ausfertigung einreicht.



(1) 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen. 2 Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.

(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkreditobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank einreicht, aufsichtlich festlegt. 2 Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher Ausfertigung einreicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 55 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes




§ 25 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes


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Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.



Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank einzureichen.

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§ 56 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze




§ 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze


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(1) Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 53 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.



(1) 1 Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. 2 Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.



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§ 57 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten




§ 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten


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(1) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.



(1) 1 Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat.



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§ 58 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung




§ 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung


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Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten.



Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet.

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§ 59 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien




§ 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien


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Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 54 Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.



1 Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. 2 § 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

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§ 60 Handelsbuch-Gesamtposition




§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition


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Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus

1. der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach § 61,

2. dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach den §§ 9, 16, 17 und 66,

3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach § 62,

4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach § 63,

5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes und § 64,

6. den Kreditderivaten nach § 65 und

7. den
Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 6 fallen.



(1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus der Summe der nachstehend aufgeführten Werte:

1. dem Überschuss der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kreditnehmer begebenen Finanzinstrumenten (emittentenbezogenen Nettokaufposition), wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306, 307, 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitätsverordnung zu berechnen ist,

2. dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung,

3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverordnung,

4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach § 14 der Solvabilitätsverordnung,

5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung und

6. den Forderungen aufgrund von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen.

(2) 1 Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Aktienindizes berücksichtigen. 2 Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden. 3 Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. 4 Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 299 der Solvabilitätsverordnung die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden Aktien aufzuschlüsseln. 5 Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wieder lösen. 6 Abweichend von Satz 1 hat ein Institut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4 zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen Adressen besteht. 7 Die Sätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.

(3) 1 Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn

1. das Institut bei der Anlage in das Investmentvermögen das Verfahren nach § 6 Absatz 2 anwendet,

2. dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist,

3. das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten,

4. die Investmentanteile von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG beaufsichtigt wird,

5. für das Investmentvermögen mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,

6. die Investmentanteile auf Verlangen des Anteilsinhabers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar sind,

7. das Investmentvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft getrennt ist,

8. das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt und

9. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet:

a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,

c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine Hebelwirkung zulässig ist und

d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken, falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind.

2 Satz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.


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§ 61 Emittentenbezogene Nettokaufposition




§§ 61 bis 66 (weggefallen)


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(1) Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 60 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen Verkaufsposition. Die emittentenbezogene Kaufposition ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des Emittenten,

1. die das Institut in seinen Bestand genommen hat,

2. die es auf Kassa oder Termin gekauft hat,

3. für die es im Rahmen der Platzierung einer Emission das Absatzrisiko übernommen hat oder

4. für die es Verkaufsoptionen verkauft oder Kaufoptionen erworben hat.

Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Marktpreis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten,

1. die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten verkauft hat,

2. für die im Rahmen der Platzierung einer Emission dem Institut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos zugesagt hat oder

3. für die das Institut von einem Dritten Verkaufsoptionen erworben oder Kaufoptionen an einen Dritten verkauft hat.

Optionen sind mit ihrem jeweiligen Deltaäquivalent zu berücksichtigen.

(2) Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichtigen. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden. Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wieder lösen. Abweichend von Satz 1 hat ein Institut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4 zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen Adressen besteht. Satz 1 bis 6 gilt für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.

(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das Platzierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Übernahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu 10 Prozent, am zweiten und dritten Geschäftstag zu 25 Prozent, am vierten Geschäftstag zu 50 Prozent, am fünften Geschäftstag zu 75 Prozent und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie bezieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Übernahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.

(4) Für Kreditderivate ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen.

(5) Das Institut kann Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn

1. das Institut bei der Anlage in das Investmentvermögen den Alternativansatz unter den Voraussetzungen des § 6 anwendet,

2. dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist,

3. das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten,

4. die Investmentanteile von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), beaufsichtigt wird,

5. für das Investmentvermögen mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,

6. die Investmentanteile auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar sind,

7. das Investmentvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft getrennt ist,

8. das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt und

9. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet

a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,

c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine Hebelwirkung zulässig ist und

d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken, falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind.

Satz 1 kann auf Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nr. 4 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.



 
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§ 62 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko





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Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 60 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft auf Schuldtitel, Aktien, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensions- oder Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Abrechnungspreis. Der Unterschiedsbetrag wird mit den Gewichtungssätzen multipliziert, die nach der Tabelle 6 der Anlage 1 gelten. Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Abwicklungsrisiken können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.



 
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§ 63 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko





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(1) Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des § 60 Nr. 4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften auf Wertpapiere, Waren oder Fremdwährungen erbracht hat. Bemessungsgrundlage ist der aktuelle Marktwert der nicht erhaltenen Wertpapiere, Waren oder Fremdwährungen oder der ausstehende Betrag. Bei grenzüberschreitenden Geschäften besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist. Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben. Wenn die Vorleistung nicht in Euro erfolgt ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen.

(2) Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, wenn die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.

(3) § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ist nicht anzuwenden.



 
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§ 64 Pensions- oder Darlehensgeschäfte





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Der Kreditbetrag nach § 60 Nr. 5 bemisst sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 19 und 22.



 
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§ 65 Kreditderivate





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(1) Der Kreditbetrag nach § 60 Nr. 6 bemisst sich nach § 9. § 20 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung gilt entsprechend.

(2) Die §§ 16 und 17 finden Anwendung.

(3) Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem im Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab und ist die Besicherungswirkung nach den §§ 30, 32, 34, 37, 39 und 42 anerkannt, so ist im Rahmen der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition keinKredit an den Kontrahenten des Kreditderivats zu berücksichtigen.



 
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§ 66 Null-Anrechnung





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Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13a Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind außerbörslich gehandelte Derivate, soweit sie durch Waren gedeckt sind, nicht zu berücksichtigen, wenn die Waren nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind. Es gelten die §§ 30, 33, 40 und 43.



 
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§ 67 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze




§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze


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(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu unterlegen.

(2) Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 60 Nr. 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren. Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2; die Bundesanstalt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuss der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.

(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. Bei unerlaubten Überschreitungen kann sie höhere Unterlegungssätze festsetzen.



(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu unterlegen.

(2) 1 Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. 2 Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkreditobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. 3 Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 30 Nummer 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. 4 Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkreditobergrenze mit den in der Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren. 5 Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2; die Bundesanstalt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuss der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. 2 Bei unerlaubten Überschreitungen kann sie höhere Unterlegungssätze festsetzen.

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§ 68 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes




§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes


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Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen. Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder die Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet.



Wenn ein Handelsbuchinstitut bei der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat es den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.

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§ 69 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten




§ 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten


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Für die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 49 bis 51 entsprechend. § 49 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.



1 Für die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. 2 § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.

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§ 70 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes




§ 34 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes


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Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 53 anzuwenden.



Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 23 anzuwenden.

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§ 71 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes




§ 35 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes


Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder 8 des Kreditwesengesetzes sind der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.



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§ 72 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze




§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze


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(1) Überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält.

(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.



(1) 1 Überschreitet ein Handelsbuchinstitut die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. 2 § 26 Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält.

(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung der Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.

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§ 73 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten




§ 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten


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Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 57 entsprechend.



Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 27 entsprechend.

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§ 74 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes




§ 38 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes


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(1) Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden. Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante Daten nach den Anlagen 4 bis 7.

(2) Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt. Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. In die Betragsfelder der Anlage 5 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.

(3) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat



(1) 1 Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden. 2 Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante Daten nach den Anlagen 4 bis 7.

(2) 1 Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt. 2 Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. 3 In die Betragsfelder der Anlage 5 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.

(3) 1 Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat

1. das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen 100 bis 160 des Formats BA nach der Anlage 5 die Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 und

2. das den Kredit sichernde Unternehmen die Gewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5

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anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.

(4) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, wenn nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in den Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 die Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialführer sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit an.



anzuzeigen. 2 Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. 3 Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.

(4) 1 Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, wenn nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in den Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 die Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. 2 Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. 3 Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialführer sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit an.

(5) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Millionenkreditanzeigen einzureichen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 
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§ 75 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer




§ 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer


(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in den Benachrichtigungsdaten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der Anlage 5 aufzugliedern.

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(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in



(2) 1 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in

1. Bilanzaktiva und

2. außerbilanzielle Geschäfte.

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Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als 'darunter'-Position ausgewiesen. Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach



3 Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als 'darunter'-Position ausgewiesen. 4 Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach

1. Betrag vor overlap-Berechnung,

2. Betrag aus der overlap-Berechnung (potentieller overlap) und

3. Betrag nach Abzug des overlaps (Nettobetrag).

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Die Nettobeträge sind zur Summe 'Ausland' zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe 'EU' auszuweisen.

(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).



5 Die Nettobeträge sind zur Summe 'Ausland' zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe 'EU' auszuweisen.

(2a) 1 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. 2 Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).

(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.

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(4) Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.



(4) 1 Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. 2 Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.

(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absätzen 1 bis 4 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung.



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§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Anwendungsvorschrift




§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die §§ 8, 53, 70, 74 und 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15, 30, 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), außer Kraft.

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(3) Die ab dem 1. Januar 2008 geltende Fassung dieser Verordnung ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die für den Meldestichtag 31. März 2008 einzureichen sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 Tabellen


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Tabelle 1 (zu § 10 Satz 6, § 16 Abs. 2) Laufzeitbezogene Prozentsätze


Laufzeit | Ausschließlich
zinsbezogene Geschäfte
(Restlaufzeit) | Währungskurs- und
goldpreisbezogene Geschäfte
(Ursprungslaufzeit)

bis 1 Jahr | 0,5 Prozent | 2,0 Prozent

über 1 Jahr
bis 2 Jahre | 1,0 Prozent | 5,0 Prozent

Zusätzliche Berücksichtigung
eines jeden weiteren Jahres | 1,0 Prozent | 3,0 Prozent


Tabelle 2 (zu § 11 Satz 1, § 12, § 65 Abs. 1 Satz 2) Zuschlag für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung


Restlaufzeit | Zinsbezogene
Geschäfte | Währungskurs-
und goldpreis-
bezogene
Geschäfte | Aktienkurs-
bezogene
Geschäfte | Edelmetall-
preisbezogene
Geschäfte | Geschäfte mit
sonstigen
Preisrisiken

bis 1 Jahr | 0,0 Prozent | 1,0 Prozent | 6,0 Prozent | 7,0 Prozent | 10,0 Prozent

über 1 Jahr
bis 5 Jahre | 0,5 Prozent | 5,0 Prozent | 8,0 Prozent | 7,0 Prozent | 12,0 Prozent

über 5 Jahre | 1,5 Prozent | 7,5 Prozent | 10,0 Prozent | 8,0 Prozent | 15,0 Prozent


Tabelle 3 (zu § 13 Abs. 5 Satz 1 bis 5, Abs.
6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 und 11, Anlage 2 Formel 1) Kreditäquivalenz-Multiplikator (CCRM)


Zeile | Risikokategorie | Risikofaktor

1 | Zinsrisikopositionen aus Bareinlagen, die als Finanzsicherheit gestellt wurden, aus
Zahlungsteilen sowie aus zugrunde liegenden Schuldverschreibungen, mit ihnen
vergleichbaren Finanzinstrumenten und Verbindlichkeiten, die ein niedriges
spezifisches Risiko im Sinne der Solvabilitätsverordnung haben und die nicht Kate-
gorie 2 zuzuordnen sind | 0,2 Prozent

2 | Zinsrisikopositionen aus der Referenzverbindlichkeit eines Credit Default Swaps,
soweit diese Referenzverbindlichkeit ein niedriges spezifisches Risiko im Sinne der
Solvabilitätsverordnung hat | 0,3 Prozent

3 | Zinsrisikopositionen aus zugrunde liegenden Schuldverschreibungen, mit ihnen
vergleichbaren Finanzinstrumenten und Verbindlichkeiten und Referenzverbindlich-
keiten, die kein niedriges spezifisches Risiko im Sinne der Solvabilitätsverordnung
haben | 0,6 Prozent

4 | Fremdwährungsrisikopositionen | 2,5 Prozent

5 | Risikopositionen aus elektrischem Strom | 4,0 Prozent

6 | Goldrisikopositionen | 7,0 Prozent

7 | Aktienrisikopositionen | 7,0 Prozent

8 | Edelmetallrisikopositionen, die nicht in Kategorie 6 fallen | 8,5 Prozent

9 | Rohwarenrisikopositionen, die nicht in eine der Kategorien 5, 6 und 8 fallen | 10,0 Prozent

10 | Risikopositionen aus sonstigen zugrunde liegenden Finanzinstrumenten, die nicht einer
der Kategorien 1 bis 9 zugeordnet werden können | 10,0 Prozent


Tabelle 4 (zu § 13 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 7 Satz 2 und 3) Risikokategorien für Zinsrisikopositionen


| Bezugszinssatz einer Anleihe mit einem
KSA-Risikogewicht von 0 Prozent | Sonstiger
Bezugszinssatz

Laufzeit | <= 1 Jahr | <= 1 Jahr

Laufzeit | > 1 Jahr <= 5 Jahre | > 1 Jahr <= 5 Jahre

Laufzeit | > 5 Jahre | > 5 Jahre


Tabelle 5
(zu § 42 Abs. 2 Satz 3) Schwankungsfaktor HFX


20-tägiger Verwertungszeitraum
(Prozent) | 10-tägiger Verwertungszeitraum
(Prozent) | 5-tägiger Verwertungszeitraum
(Prozent)

11,314 | 8 | 5,657


Tabelle 6 (zu § 62 Satz 2) Gewichtungssätze für das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko


Anzahl der Geschäftstage nach dem festgesetzten
Abrechnungstermin | Prozent

5 bis 15 | 8

16 bis 30 | 50

31 bis 45 | 75

46 und mehr | 100


Tabelle 7 (zu § 67 Abs.
2 Satz 3 und 4) Anrechungsfaktor für Handelsbuchgeschäfte



Tabellen 1 bis 6 (aufgehoben)

Tabelle 7 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Anrechungsfaktor für Handelsbuchgeschäfte


Zeile | Kategorie | Restlaufzeit | Anrechnungsfaktor

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1 | Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der
amtlichen Kursfestsetzung auf
täglicher Basis
unterliegen
| 0 bis 6 Monate | 0,25 Prozent

2 | Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der
amtlichen Kursfestsetzung auf
täglicher Basis
unterliegen
| über 6 bis 24 Monate | 1 Prozent

3 | Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der
amtlichen Kursfestsetzung auf
täglicher Basis
unterliegen
| über 24 Monate | 1,6 Prozent



1 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit
täglicher Kursfeststellung notiert sind | 0 bis 6 Monate | 0,25 Prozent

2 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit
täglicher Kursfeststellung notiert sind | über 6 bis 24 Monate | 1 Prozent

3 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit
täglicher Kursfeststellung notiert sind | über 24 Monate | 1,6 Prozent

4 | Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen
gängigen Aktienindex einbezogen sind | - | 2 Prozent

5 | Sonstige Aktien | - | 4 Prozent

6 | Sonstige Schuldtitel | - | 8 Prozent

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7 | Handelsbuchteilpositionen des § 60 Nr. 2 bis 7 | - | 8 Prozent


Tabelle 8 (zu § 67 Abs. 2 Satz 3 bis 5) Weitere Anrechnungsfaktoren


Zeile | Dauer der Überschreitung | Kreditnehmerbezogene Gesamtposition
(ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes
und
der §§ 25 bis 28, 66 auf die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der Eigenmittel | Faktor



7 | Handelsbuchteilpositionen des § 30 Absatz 1
Satz 1 Nummer
2 bis 5 | - | 8 Prozent


Tabelle 8 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Weitere Anrechnungsfaktoren


Zeile | Dauer der Überschreitung | Kreditnehmerbezogene Gesamtposition
(ohne Anwendung der §§ 9 bis 11 auf die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der Eigenmittel | Faktor

1 | bis zu 10 Tage | - | 2

2 | über 10 Tage | bis zu 40 | 2

3 | über 40 bis zu 60 | 3

4 | über 60 bis zu 80 | 4

5 | über 80 bis zu 100 | 5

6 | über 100 bis zu 250 | 6

7 | über 250 | 9



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Anlage 2 Formeln und Erläuterungen




Anlage 2 (weggefallen)


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Formel 1 (zu § 13 Abs. 1 Satz 4) Kreditäquivalenzbetrag

Der Kreditäquivalenzbetrag ist nach der folgenden Gleichung zu berechnen:

Formel zur Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags (BGBl. I 2006 S. 3103)


Kreditäquivalenzbetrag =

β * max( CMV - CMC; Σj | Σi RPTij - Σl RPCij | * CCRMj )

Dabei ist


CMV | der aktuelle Marktwert aller in einer Aufrechnungsposition enthaltenen Derivate ohne Berücksichtigung
der gestellten oder hereingenommenen Finanzsicherheiten und ergibt sich aus der Summe der jeweiligen
Marktwerte für die in der Aufrechnungsposition enthaltenen Derivate,

CMC | der aktuelle Marktwert aller in eine Aufrechnungsposition gestellten oder hereingenommenen Finanzsicher-
heiten und ergibt sich als Summe der Marktwerte der einzelnen in die Aufrechnungsposition gestellten oder
hereingenommenen Finanzsicherheiten,

RPTij | die Risikoposition aus dem Derivat i, das der Absicherungsgruppe j zugeordnet ist,

RPCij | die Risikoposition aus der Finanzsicherheit I, die der Absicherungsgruppe j zugeordnet ist,

CCRMj | der Kreditäquivalenz-Multiplikator (CCRM) für die jeweilige Absicherungsgruppe j,

i | der Index für die in einer Aufrechnungsposition enthaltenen Derivate,

l | der Index für die in eine Aufrechnungsposition gestellten oder hereingenommenen Finanzsicherheiten,

j | der Index für die Absicherungsgruppe und

β | gleich 1,4.


Für die verschiedenen Aufrechnungsgruppen werden in Tabelle 3 der Anlage 1 CCRM festgelegt. Stellt der zu berücksichtigende Betrag einer Risikoposition einen Liefer- oder Zahlungsanspruch für das Institut dar, trägt er ein positives Vorzeichen, stellt er eine Liefer- oder Zahlungsverpflichtung dar, trägt er ein negatives Vorzeichen. Eine von einem Kontrahenten gestellte Sicherheit hat ein positives Vorzeichen; eine dem Kontrahenten gestellte Sicherheit hat ein negatives Vorzeichen.

Formel 2 (zu § 16 Abs. 1 Satz 2) Einheitlicher Zuschlag für die in Zukunft zu erwartende Erhöhung des jeweiligen potentiellen Eindeckungsaufwands

Der einheitliche Zuschlag Z ist nach der folgenden Gleichung zu berechnen:

Z = 0,4 * S + 0,6 * V * S

Dabei ist S die Summe der bei einer Einzelbetrachtung nach § 11 Satz 1 und 2 anzuwendenden Zuschläge für die in Zukunft zu erwartende Erhöhung der potentiellen Eindeckungsaufwände.

V ist dabei nach folgender Gleichung zu berechnen:

V = N / B

Dabei ist:

1. N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne, gemessen an der Summe der Bewertungsverluste der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte, und

2. B die Summe der Bewertungsgewinne. Sofern N negativ ist, ist V Null.



 

Anlage 3 Anzeigeformular HA


(siehe BGBl. I 2006 S. 3104)



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Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GBR, MKNE




Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE


(siehe BGBl. I 2006 S. 3105)



Anlage 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7


(siehe BGBl. I 2006 S. 3111)



Anlage 6 Anzeigeformular EAZ


(siehe BGBl. I 2006 S. 3114)



Anlage 7 Anzeigeformular BAZ


(siehe BGBl. I 2006 S. 3116)