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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 15 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Voraussetzungen für die Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Ein Institut darf Derivate nach Maßgabe des § 16 ermäßigt anrechnen, wenn es

1. mit seinem Vertragspartner in Bezug auf diese Geschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,

2. sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

3. über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

4. seine Absicht, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Nummer 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 2 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

5. der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung nach Nummer 1 direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

6. sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird und

7. die Auswirkungen des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach § 16 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 2 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist die in Satz 1 Nr. 5 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss

1. im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden sein,

2. sicherstellen, dass alle einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, dass ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags der Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forderung), und

3. dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 2 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt.

Sie darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.

(3) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach § 16 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 abweicht.