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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 17 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluss von Schuldumwandlungsverträgen


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach den §§ 9 bis 14 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluss des Vertrags von der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnungen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den Abschluss des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann. Die Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags kann dabei entweder nach der Marktbewertungsmethode, nach der Standardmethode, nach der Internen Modelle Methode oder nach der Laufzeitmethode erfolgen.

(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.

(3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeignetes Rechtsgutachten zu stützen. Es hat das Rechtsgutachten der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.