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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 19 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 3 vornehmen. Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 nur nach Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt. Eine ermäßigte Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Pensions- oder Darlehensnehmer verpflichtet ist, die ihm vom Institut gegen Zahlung eines Geldbetrags oder Bestellung einer Sicherheit auf Zeit überlassenen Wertpapiere oder Waren an das Institut zurückzuübertragen.

(2) Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verechnung gegenläufiger Positionen bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 3 vornehmen. Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 nur nach Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt. Eine ermäßigte Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Pensions- oder Darlehensgeber verpflichtet ist, die in Pension gegebenen oder als Darlehen gewährten Wertpapiere oder Waren vom Institut zurückzuerwerben oder -zunehmen und er die Pflicht hat, die ihm vom Institut für die zeitweise Überlassung von Wertpapieren oder Waren gestellten Sicherheiten an das Institut zurückzuübertragen.

(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 oder 2 darf nur erfolgen, wenn

1. es sich bei den Wertpapieren, auf die sich die einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und die Wertpapiere täglich zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,

2. es für die Waren, auf die sich die einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, liquide Märkte und allgemein anerkannte sowie öffentlich zugängliche Marktpreise gibt und das Institut für die Verwendung derartiger Waren die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit § 34 erfüllt und die Waren täglich zu Marktpreisen bewertet werden,

3. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten, soweit es sich dabei nicht um Warensicherheiten handelt, berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 sind und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und diese Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Sicherheiten wesentlich geändert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,

4. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Warensicherheiten die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllen,

5. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten zumindest berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 sind und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfüllt und bei Warensicherheiten zusätzlich die weiteren Anforderungen der Nummer 2 erfüllt sind und das Institut für Zwecke der Besicherung die umfassende Methode für Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwendet,

6. die im Rahmen der einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Sicherheiten, soweit es sich hierbei um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 handelt, nach Maßgabe des § 43 bewertet werden,

7. bei Insolvenz des Vertragspartners die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den Pensions- oder Darlehensgeschäften für jedes einzelne Geschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

8. das Institut für den Fall, dass der Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäft gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, das jeweils betroffene Geschäft durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem betroffenen Pensions- oder Darlehensgeschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

9. das Institut das Recht hat, Sicherheitennachschüsse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Forderung aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschäft unterschreitet, und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen einzelner Pensions- oder Darlehensgeschäfte gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Verbindlichkeit aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschäft übersteigt und

10. das Institut die Auswirkungen der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 oder 2 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

(4) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut sich aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen, dass der Vertrag über das jeweilige Pensions- oder Darlehensgeschäft rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem jeweiligen Pensions- oder Darlehensgeschäft rechtswirksam erfolgen kann. Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.

(5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 und 2 ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Pensions- oder Darlehensgeschäfte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer günstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.