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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 20 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Ein Institut darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen aus Effektenlombardkreditgeschäften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 2 vornehmen. Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur nach Maßgabe des Modells erfolgen, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt.

(2) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1. es sich bei den Wertpapieren, auf die sich die einzelnen Effektenlombardkreditgeschäfte beziehen, um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und die Wertpapiere täglich zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,

2. bei Effektenlombardkreditgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 sind und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und die Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Sicherheiten wesentlich geändert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt,

3. bei Effektenlombardkreditgeschäften, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten zumindest berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 sind und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfüllt und das Institut für Zwecke der Besicherung die umfassende Methode für Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwendet,

4. die im Rahmen der einzelnen Effektenlombardkreditgeschäfte verwandten Sicherheiten, soweit es sich hierbei um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 handelt, nach Maßgabe des § 43 bewertet werden,

5. bei Insolvenz des Vertragspartners die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den Effektenlombardkreditgeschäften für jedes einzelne Geschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

6. das Institut für den Fall, dass der Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Effektenlombardkreditgeschäft gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, das jeweils betroffene Effektenlombardkreditgeschäft durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem betroffenen Effektenlombardkreditgeschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

7. das Institut das Recht hat, Sicherheitennachschüsse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Forderung aus dem jeweiligen Effektenlombardkreditgeschäft unterschreitet, und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen einzelner Effektenlombardkreditgeschäfte gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten Sicherheiten den jeweiligen Wert der besicherten Verbindlichkeit aus dem jeweiligen Effektenlombardkreditgeschäft übersteigt und

8. das Institut die Auswirkungen der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der einzelnen Effektenlombardkreditgeschäfte als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

(3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat sich das Institut aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen, dass der Vertrag über das jeweilige Effektenlombardkreditgeschäft rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem jeweiligen Effektenlombardkreditgeschäft rechtswirksam erfolgen kann. Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen.

(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut dem Anlagebuch zuzuordnende Effektenlombardkreditgeschäfte seinem Handelsbuch zugerechnet hat, um in den Genuss einer günstigeren Anrechnung zu kommen, oder wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Effektenlombardkreditgeschäfte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.