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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 24 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Verwendung von produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus

1. einzelnen Derivaten,

2. etwaigen, für diese Derivate hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,

3. einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren,

4. etwaigen, für diese Pensions- oder Darlehensgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,

5. einzelnen Effektenlombardkreditgeschäften,

6. etwaigen, für diese Effektenlombardkreditgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten,

7. anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15,

8. etwaigen, im Hinblick auf derartige Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15 abgeschlossenen Besicherungsvereinbarungen,

9. anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 22 sowie

10. aus etwaigen, für die darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten

erfasst werden können und nach deren Maßgabe diese Ansprüche und Verpflichtungen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden. Die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung muss sich dabei entweder als eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften oder als eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften qualifizieren lassen. Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die zumindest sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus den in Nummer 1 oder 7 und den in Nummer 3 oder 9 genannten Geschäften erfasst. Eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Effektenlombardkreditgeschäften ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus den darin einbezogenen Effektenlombardkreditgeschäften nach Nummer 5 als auch zumindest sämtliche in Geld zu erfüllenden Ansprüche und Verpflichtungen aus entweder den in Nummer 1 oder 7 oder den in Nummer 3 oder 9 genannten Geschäften erfasst. In Geld zu erfüllende Ansprüche und Verpflichtungen aus etwaigen Sicherheiten dürfen nur dann von der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, wenn die Einzelgeschäfte oder zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen, für die diese Sicherheiten hereingenommen oder gestellt werden, ebenfalls in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind. Soweit in Geld zu erfüllende Ansprüche und Verpflichtungen aus anerkannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach § 15 oder § 22 von der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, kann es sich bei diesen Ansprüchen und Verpflichtungen auch um einheitliche Ausgleichsforderungen aus diesen Aufrechnungsvereinbarungen handeln.

(2) Ein Institut darf eine produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für eine ermäßigte Anrechnung der darin einbezogenen Geschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen grundsätzlich nur dann nutzen wenn

1. es für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 anwendet und die Bundesanstalt dem Institut hierzu ihre Zustimmung erteilt hat,

2. die Kreditbeträge sämtlicher, in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen nach der Internen Modelle Methode nach § 14 ermittelt werden und

3. es sich bei dieser produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung um eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung handelt, deren Vertragstext

a) sicherstellt, dass die einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Einzelgeschäften und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

b) dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Buchstabe a zu beenden, wenn der Vertragspartner mit der ihm aus einem einzelnen Geschäft oder einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt und

c) keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat.

(3) Wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind, kann das Institut die einheitliche Ausgleichsforderung, die ihm bei einer Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäften und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen unter Anwendung der Internen Modelle Methode nach § 14 zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 bis zum nächsten Geschäftsschluss als Kreditbetrag ansetzen.

(4) Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 nur anwenden, wenn

1. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen, einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren sowie etwaige, für diese Geschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten, die ebenfalls in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 8 in Verbindung mit § 19 erfüllt sind,

2. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen, einzelnen Effektenlombardkreditgeschäfte sowie etwaige, für diese Geschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten, die ebenfalls in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 9 in Verbindung mit § 20 erfüllt sind,

3. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Sicherheiten für einzelne Derivate die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 erfüllt sind,

4. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate und die davon erfassten Einzelgeschäfte die Anforderungen nach § 14 Abs. 10 in Verbindung mit § 15 erfüllt sind,

5. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Besicherungsvereinbarungen, die im Hinblick auf die in Nummer 4 genannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate abgeschlossen wurden, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 21 erfüllt sind,

6. für die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen über Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und die davon erfassten Einzelgeschäfte sowie etwaige, für diese Einzelgeschäfte hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten, die ebenfalls in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 und § 14 Abs. 11 in Verbindung mit § 22 erfüllt sind,

7. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

8. das Rechtsgutachten die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung überprüft und die Auswirkungen der produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller darin einbezogenen, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen abschließend beurteilt,

9. das Institut über Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass alle Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen, die in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen werden sollen, von diesem Rechtsgutachten erfasst werden,

10. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Einzelgeschäfte und der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird,

11. das Institut über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Einzelgeschäfte und der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

12. das Institut seine Absicht, von dem produktübergreifenden, ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 2 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 7 und 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

13. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 2 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 7 und 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

14. das Institut das Adressenausfallrisiko des Vertragspartners der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung unter Berücksichtigung des produktübergreifenden Anrechnungsverfahrens jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann,

15. das Institut die Auswirkungen des produktübergreifenden, ermäßigten Anrechnungsverfahrens sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht,

16. das Institut weiterhin für alle, in die produktübergreifende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Einzelgeschäfte und zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen sämtliche Anforderungen für eine ermäßigte Anrechnung erfüllt und

17. das Institut sämtliche, für das produktübergreifende Anrechnungsverfahren und dessen Anerkennung maßgeblichen Unterlagen vorhält und nachvollziehbar dokumentiert hat.

Sind die in Nummer 13 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der produktübergreifenden, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 3 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.