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Änderung §§ 32 bis 43 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 32 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§§ 32 bis 43 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen


(Text neue Fassung)

§§ 32 bis 43 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Als Gewährleistung gelten Garantien, Bürgschaften, Kreditderivate und vergleichbare Gewährleistungen.

(2) Als Kreditderivate im Sinne des Absatzes 1 gelten Credit Default Swaps, Total Return Swaps und Instrumente, die sich aus diesen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, mit Ausnahme der Credit Linked Notes.

(3) Berücksichtigungsfähig sind Gewährleistungen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder 4 abgegeben werden.

(4) Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn die Mindestanforderungen nach § 36 erfüllt sind.

(5) Die dem sicherungsnehmenden Institut zugeflossenen Erlöse aus seiner Emission einer Credit Linked Note nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Kreditwesengesetzes sind berücksichtigungsfähig, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder 4 abgegeben wurde. Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 der Solvabilitätsverordnung entsprechend.

(6) Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine Anerkennung der Besicherungswirkung erreicht wird. Ist das Kreditrisiko aus dem Handelsbuch an einen Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder nach § 26 Nr. 1 oder 4 übertragen, kann die Besicherung für die Kredite des Anlagebuchs als Gewährleistung berücksichtigt werden.