§ 33 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 33 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten | (Text neue Fassung) |
Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten sind 1. berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31, 2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 32 und 3. Sicherheiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes sowie des § 66, die mindestens eine Handelsbuchposition des Instituts besichern und nicht bereits zu den berücksichtigungsfähigen Finanzsicherheiten zählen. |