§ 52 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 52 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 52 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften | (Text neue Fassung)§ 52 (weggefallen) |
Die Bundesanstalt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen. |