Änderung § 40 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 76 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 40 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Anwendungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die §§ 8, 53, 70, 74 und 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15, 30, 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), außer Kraft.

vorherige Änderung

(3) Die ab dem 1. Januar 2008 geltende Fassung dieser Verordnung ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die für den Meldestichtag 31. März 2008 einzureichen sind.



 



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