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Änderung § 13 GroMiKV vom 31.12.2011

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§ 13 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 13 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Kreditinstitut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht. 2 Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.

(2) 1 Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht, kann das Kreditinstitut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. 2 Ein Kreditinstitut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Institut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht. 2 Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.

(2) 1 Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht, kann das Institut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. 2 Ein Institut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)