Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Anlagen - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlagen
Anlage 1 Tabellen
Anlage 2 (weggefallen)
Anlage 3 Anzeigeformular HA
Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE
Anlage 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7
Anlage 6 Anzeigeformular EAZ
Anlage 7 Anzeigeformular BAZ

Anlagen

Anlage 1 Tabellen


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Tabellen 1 bis 6 (aufgehoben)

Tabelle 7 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Anrechungsfaktor für Handelsbuchgeschäfte

ZeileKategorieRestlaufzeitAnrechnungsfaktor
1Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind
0 bis 6 Monate 0,25 Prozent
2Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind
über 6 bis 24 Monate 1 Prozent
3Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind
über 24 Monate 1,6 Prozent
4Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen
gängigen Aktienindex einbezogen sind
-2 Prozent
5Sonstige Aktien -4 Prozent
6Sonstige Schuldtitel -8 Prozent
7Handelsbuchteilpositionen des § 30 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 6
-8 Prozent


Tabelle 8 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Weitere Anrechnungsfaktoren

ZeileDauer der Überschreitung Kreditnehmerbezogene Gesamtposition
(ohne Anwendung der §§ 9 bis 11 auf die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der Eigenmittel
Faktor
1bis zu 10 Tage -2
2über 10 Tage bis zu 40 2
3über 40 bis zu 60 3
4über 60 bis zu 80 4
5über 80 bis zu 100 5
6über 100 bis zu 250 6
7über 250 9



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011

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Anlage 2 (weggefallen)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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Anlage 3 Anzeigeformular HA


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3104)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3105)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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Anlage 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3111)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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Anlage 6 Anzeigeformular EAZ


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3114)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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Anlage 7 Anzeigeformular BAZ


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3116)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010



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