Änderung § 1 LiqV vom 30.04.2011

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§ 1 LiqV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 1 LiqV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Kreditinstitute und

2. Finanzdienstleistungsinstitute, die

a) Eigenhandel betreiben oder

b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.

(Text alte Fassung)

Auf E-Geld-Institute findet nur § 9 Anwendung.

(Text neue Fassung)

 
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn

1. die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Liquiditätsregeln getroffen haben,

2. die Zweigniederlassung vollständig in das Liquiditätsmanagement der Zentrale eingebunden ist,

3. die Zentrale gegenüber der Bundesanstalt schriftlich erklärt, dass die Liquidität der Zweigniederlassung jederzeit sichergestellt wird und

4. die Bundesanstalt das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich bestätigt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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