Änderung § 12 LiqV vom 30.04.2011

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§ 12 LiqV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 12 LiqV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 1. Januar 2008 darf ein Institut, das kein E-Geld-Institut ist und das von der Übergangsbestimmung nach § 339 Abs. 9 oder 10 der Solvabilitätsverordnung Gebrauch macht, abweichend von dieser Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes II über die Liquidität der Institute in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1998 (BAnz. S. 16 985) (Grundsatz II) anwenden.



 



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