(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das
Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft).
(2)
1Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Bediensteten.
2Bei der Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht zu beachten.
3Vor der Übertragung der Aufgaben des Pflegers oder des Vormunds hat das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist.
4Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.
5Wird das Jugendamt als vorläufiger Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden;
§ 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der nur mit der Führung von Pflegschaften oder Vormundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen.
(5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.06.2011 BGBl. I S. 1306
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 12 VBRRefG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 53 bis 57 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von ... und Pflegern § 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts § 56 Führung ... gefasst: „11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts ( §§ 55 bis 57),". 3. In § 50 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a" ... 58a" durch die Angabe „§ 58" ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „§ 53 ... ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 bis 57 ersetzt: „§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und ... von Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als Vormundschaftsverein fort. § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (1) Das Jugendamt wird ...