1Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§
42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
2Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach §
88a Absatz 2.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 82 bis 85, 87 und 88" durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a" ersetzt. ... „§§ 82 bis 85, 87 und 88" durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87 , 88 und 92a" ersetzt. 18. § 92 wird wie folgt geändert: a) ...