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Änderung § 79a SGB VIII vom 10.06.2021

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§ 79a SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 79a SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe


1 Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,

2. die Erfüllung anderer Aufgaben,

3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,

4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

(Text alte Fassung)

weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. 2 Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. 3 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

(Text neue Fassung)

weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. 2 Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. 3 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

(heute geltende Fassung) 

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