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Änderung § 66 SGB VIII vom 01.11.2025

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§ 66 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 66 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister


vorherige Änderung

 


Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen.