Änderung § 18 SGB VIII vom 01.01.2014

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§ 18 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 18 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts


vorherige Änderung

(1) 1 Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. 2 Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3 Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend mit 2006. 4 Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das Jahr 2012 ausgesetzt.

(2) Die Angaben für die Erhebung nach

1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

2. bis 5. (weggefallen)

6.
§ 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,

7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
über die Annahme als Kind,

8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
und Abs. 6a, 6b und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,

10.
§ 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März,

11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung

zu erteilen.




(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,

2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung
über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) 1 Kinder
und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. 3 Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. 4 Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.


(heute geltende Fassung) 



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