Änderung § 1 BfJG vom 07.10.2025

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§ 1 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2025 geltenden Fassung
§ 1 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. 3 Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.

(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.



(heute geltende Fassung) 
 



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