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Artikel 3 - Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 07.10.2025, abweichend siehe Artikel 11
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Geltung ab 07.10.2025, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, der allgemeinen Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Kriminalprävention." durch die Angabe „Kriminalprävention," ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung".
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3.
- In den §§ 3 und 7 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Batt-EU-AnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 Batt-EU-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Batt-EU-AnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
§ 3 BfJG Fachaufsicht (vom 07.10.2025)
... --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 3 G. v. 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
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