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Änderung § 1 BfJG vom 08.09.2015

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§ 1 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts


(Text alte Fassung)

(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. 3 Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.

(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.



 

 
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