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Änderung § 1 BfJG vom 07.10.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BfJG, alle Änderungen durch Artikel 3 Batt-EU-AnpG am 7. Oktober 2025 und Änderungshistorie des BfJGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 1 BfJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2025 geltenden Fassung | § 1 BfJG n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. 3 Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde. |
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn. | |
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