Änderung Artikel 5 BioKraftQuG vom 01.01.2007

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Artikel 5 BioKraftQuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
Artikel 5 BioKraftQuG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 30.01.2007 BGBl. I S. 66
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung für eine Steuerbegünstigung von besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen erteilt, die dazu dienen, die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. 1)

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung für eine Steuerbegünstigung von besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen erteilt, die dazu dienen, die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. 1)

(3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. 2)

(4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b treten, soweit durch diese Vorschriften Steuerentlastungen ab dem 1. Januar 2012 gewährt werden, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür jeweils erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(5) Artikel 1 Nr. 7 und 9 und Artikel 2 Nr. 4 treten vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(6) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

vorherige Änderung


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1) gemäß B. vom 30. Januar 2007 (BGBl. I S. 66) am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten




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1) § 50 Abs. 1 Satz 6 gemäß B. vom 30. Januar 2007 (BGBl. I S. 66) am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten
2) § 50 Abs. 2
gemäß B. vom 30. Januar 2007 (BGBl. I S. 66) am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten

 



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