Änderung § 3 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 01.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kündigungsrechte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 Abs. 2 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.

(2) 1 Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 Abs. 2 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn

(Text neue Fassung)

(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.

(2) 1 Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn

1. das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;

2. die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;

3. wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;

4. die Überschuldung der Beliehenen droht;

5. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.

(3) 1 Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3 Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

vorherige Änderung

(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.



(4) Unbeschadet des § 5 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.

(heute geltende Fassung) 
 



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