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Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (UntRegÜV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3202 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 22.12.2006; FNA: 4101-12 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Eingangsformel
Auf Grund des § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und des Artikels 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Der Bundesanzeiger Verlag GmbH (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers V. v. 14. Januar 2015 BGBl. I S. 16 m.W.v. 27. Januar 2015
§ 2 Führung eines Dienstsiegels
Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers V. v. 14. Januar 2015 BGBl. I S. 16 m.W.v. 27. Januar 2015
§ 3 Kündigungsrechte
(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.
(2) 1Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn
- 1.
- das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;
- 2.
- die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;
- 3.
- wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;
- 4.
- die Überschuldung der Beliehenen droht;
- 5.
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.
(3) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich
- 1.
- alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
(2) 1Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 5 Außerkrafttreten
§ 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2032 UntRegÜV offen
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 366 m.W.v. 1. Januar 2026
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7522/index.htm
