(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nach §
5 Abs. 1 des
Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis des nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 des
Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen. Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben. Die nach §
5 Abs. 1 Nr. 4 des
Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach §
3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem §
2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage
2 auszustellen.
(2) Personen, die nach §
17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des §
5 Abs. 1 Nr. 2 des
Hufbeschlaggesetzes befreit.
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485