Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des §
4 Abs. 2 oder §
5 Abs. 2 des
Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:
Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung.
Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.
Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung.
Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind.
Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.