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Anlagen - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)


Anlagen

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3213)


Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3214)


Anlage 3 (zu § 3)


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3215)


Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:

Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung.

Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.

Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung.

Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind.

Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.


Anlage 5 (zu § 14 Abs. 4)


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3217)


Anlage 6 (zu § 21 Abs. 4)


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2006 S. 3218)