(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bundesministerium bis zur vollständigen Verausgabung der geleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Verwendung der in §
4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mittel vor.
(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des §
5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im Falle des §
5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der geförderten Maßnahmen.
(3) Der Verwendungsbericht im Falle des §
5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen.
(4) Das zuständige Bundesministerium kann in begründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.