Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)

V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3222 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Abschnitt 1 Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder
§ 1 Überweisung an die Länder

Abschnitt 1 Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder

§ 1 Überweisung an die Länder


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.



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