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EntflechtGVO
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Abschnitt 1
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
V. v. 18.12.2006
BGBl. I S. 3222
(
Nr. 62
); aufgehoben durch
Artikel 5
Abs. 4 G. v. 15.07.2013
BGBl. I S. 2401
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 1 Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder
§ 1 Überweisung an die Länder
Abschnitt 1 Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder
§ 1 Überweisung an die Länder
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die den Ländern nach §
4
Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.
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