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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)


Abschnitt 1 Verfahren zur Überweisung der in § 4 des Gesetzes genannten Beträge an die Länder

§ 1 Überweisung an die Länder



Die den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.