§
21 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel
474 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen."
- 2.
- In Absatz 1a werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1
- 1.
- ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t Satz 1 nicht anzuwenden,
- 2.
- dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
- 3.
- ist
- a)
- beim Verkehr mit Taxen und
- b)
- bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist."
V. v. 28.11.2007 BGBl. I S. 2774
Artikel 1 17. StVOÄndV ... vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), wird wie folgt geändert: ...