Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesamts für Justiz in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (BfJZustÜbertrAnO k.a.Abk.)

A. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 3227 (Nr. 62); aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 2030-14-155 Beamte
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II.



Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.



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