Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesamts für Justiz in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (BfJZustÜbertrAnO k.a.Abk.)

A. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 3227 (Nr. 62); aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 2030-14-155 Beamte
|

I.



Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundesamts für Justiz sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes übertragen.


II.



Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.


III.



Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.


IV.



Die Nummern I bis III sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des Bundesamts für Justiz. Diese Anordnung wird am 1. Januar 2007 wirksam.