Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundesamts für Justiz sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach §
87a des
Bundesbeamtengesetzes übertragen.
Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes und mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.
Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.
Die Nummern I bis III sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des Bundesamts für Justiz. Diese Anordnung wird am 1. Januar 2007 wirksam.