(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform oder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Register geführt werden.
(2)
1Wird ein in Papierform geführtes Refinanzierungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Refinanzierungsregisters die in
§ 4 Absatz 1 bis 3 geforderten Angaben zu enthalten.
2Jede Seite ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen.
3Auf sämtlichen Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung des Refinanzierungsregisters ist eine fortlaufende Nummerierung anzubringen.
(3)
1Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform weiterzuführen.
2Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind vorbehaltlich des
§ 10 Absatz 2 für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen sämtliche Registerdaten in das elektronische Register zu überführen, es sein denn, in Spalte 7 ist vermerkt, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen.
3Soweit nach Satz 2 Registerdaten für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen nicht in das elektronische Register zu überführen sind, sind die Formulare der betreffenden Refinanzierungstransaktionen bis zu ihrer Löschung als Anlage des elektronischen Registers zu den Akten zu nehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 RefiRegV Übergangsbestimmung (vom 01.07.2023) ... eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. § 2 Absatz 2 Satz 2 ... mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. § 2 Absatz 2 Satz 2 findet nur auf Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung Anwendung, auf denen nach dem 30. Juni ...
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 8 PfandRÄndV Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung ... vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3241) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. § 2 Absatz 2 Satz 2 findet nur auf ... nicht mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. § 2 Absatz 2 Satz 2 findet nur auf Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung Anwendung, auf denen nach dem 30. Juni ...