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Änderung § 6 RefiRegV vom 01.07.2023

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§ 6 RefiRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 6 RefiRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Eintragung ausländischer Sicherungsrechte


(Text alte Fassung)

1 Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind entsprechend § 5 vorzunehmen. 2 Soweit die Bezeichnung der ausländischen Sicherungsrechte oder der beliehenen Objekte in den jeweiligen öffentlichen Registern von den Vorgaben der Spalte 3 des Formulars RR abweicht, ist diese Bezeichnung zu verwenden. 3 Die Unterspalten a bis c der Spalte 3 können gegebenenfalls angepasst werden. 4 Sofern die Unterspalten a bis c der Spalte 3 für die nach Satz 2 erforderlichen Angaben nicht ausreichen, können Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des Refinanzierungsregisters werden. 5 Die Beiblätter sind mit der laufenden Nummer der jeweiligen Eintragung aus Spalte 1 Buchstabe a des Formulars zu kennzeichnen. 6 Im Ausland belegene Grundstücke, Luftfahrzeuge oder Schiffe, die nicht in öffentlichen Registern erfasst sind, sind mit den innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen, die eine eindeutige Identifizierung des jeweiligen Objekts ermöglichen.

(Text neue Fassung)

1 Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind entsprechend § 5 vorzunehmen. 2 Soweit die Bezeichnung der ausländischen Sicherungsrechte oder der beliehenen Objekte in den jeweiligen öffentlichen Registern von den Vorgaben der Spalte 3 des Formulars RR abweicht, ist diese Bezeichnung zu verwenden. 3 Die Unterspalten a bis c der Spalte 3 können gegebenenfalls angepasst werden. 4 Sofern die Unterspalten a bis c der Spalte 3 für die nach Satz 2 erforderlichen Angaben nicht ausreichen, können Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des Refinanzierungsregisters werden. 5 Die Beiblätter sind mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie der laufenden Nummer der jeweiligen Eintragung aus Spalte 1 Buchstabe a des Formulars zu kennzeichnen. 6 Im Ausland belegene Grundstücke, Luftfahrzeuge oder Schiffe, die nicht in öffentlichen Registern erfasst sind, sind mit den innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen, die eine eindeutige Identifizierung des jeweiligen Objekts ermöglichen.