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Änderung § 8 RefiRegV vom 01.07.2023

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§ 8 RefiRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 8 RefiRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Begriff und allgemeine Anforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. 2 § 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. 2 Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.