Änderung Anlage 13 AnzV vom 29.11.2022

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Anlage 13 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
Anlage 13 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 13 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 13 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 01.00 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern


vorherige Änderung

 


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2075)


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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