Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 AnzV vom 22.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AnzV und Änderungshistorie der AnzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 15 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 und Abs. 4b Satz 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes (nicht realisierte Reserven, Sachverständigenausschuss)


(Text alte Fassung)

(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG' nach Anlage 2 dieser Verordnung auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. Ferner sind auf Verlangen der Bundesanstalt die Bewertungsunterlagen vorzulegen.

(2) Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen nach § 10 Abs. 4b Satz 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 77 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes, über das Ausscheiden eines Sachverständigen oder über Änderungen der Angaben nach Satz 2 sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen sind folgende Unterlagen beizufügen:

(Text neue Fassung)

(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG' nach Anlage 2 dieser Verordnung auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. Ferner sind auf Verlangen der Bundesanstalt die Bewertungsunterlagen vorzulegen.

(2) Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen nach § 10 Abs. 4b Satz 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 77 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, über das Ausscheiden eines Sachverständigen oder über Änderungen der Angaben nach Satz 2 sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sachverständigen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung mit Nachweisen ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse im Immobilienwesen und auf dem Gebiet der Beleihungswertermittlung von Grundstücken enthält,

2. eine Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie

3. eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Angestellter des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist, aus sonstigen Gründen von dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen wirtschaftlich abhängig ist, in engen Beziehungen persönlicher oder verwandtschaftlicher Art zu Angehörigen des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens steht, welche die Gefahr sachfremder Beeinflussung des Sachverständigen begründen können, oder Kapitalanteile an dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen hält und welchen Wert diese Kapitalanteile haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)