(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von
- 1.
- Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist,
- 2.
- Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
- 3.
- Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an
- 1.
- Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1,
- 2.
- Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen nach anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,
- 1.
- durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahmeeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Einrichtungen gelagert werden,
- 2.
- von Zuchttieren stammen und
- 3.
- so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein.
(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryonen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in Anlage
4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage
4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen oder behandelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 TierZG Ermächtigungen (vom 15.12.2010) ... oder Durchführung der in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen ... unter denen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter Tierarten, Rassen, ... Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über a) Anforderungen nach § 17 ...
§ 26 TierZG Bußgeldvorschriften ... mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt, ... dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt, 12. entgegen § 16 Abs. 1 ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904